Steuerliche Hinweise für Segler

Informationen und wichtige Hinweise.

Inhalt

1 Vorbemerkung
2 Steuererklärungspflicht
2.1 Wer ist steuererklärungspflichtig?
2.2 Umfang der Steuerpflicht
2.3 Abgrenzung Inland / Ausland
2.4 Besonderheiten für Mannschaften
2.5 Termine und Fristen
3 Höhe der Einkünfte
3.1 Gewinnermittlungsarten
3.2 Sachzuwendungen
3.3 Spenden
3.4 Sporthilfe
3.5 Sonstige Zuwendungen
3.6 Ausgaben / Aufwendungen
3.7 Besonderheiten für Mannschaften
4 Ermittlung der Einkünfte
4.1 Gewinnermittlungsarten
4.2 Erstellung der Buchhaltung
4.3 Belegwesen
5 Höhe der Einkommensteuer
5.1 Andere einkommensmindernde Ausgaben
5.2 Einkommensteuertarif
6 Vertragsverhältnisse
6.1 Vertragspartner
6.2 Vertragsverhältnis
6.3 Haftung
7 Sonstiges
7.1 Sozialversicherung
7.2 Krankenversicherung
7.3 Sonstige Versicherungen
8 Umsatzsteuer
8.1 Umsatzsteuerpflicht
8.2 Ausnahme Kleinunternehmer
8.3 Umsatzsteuer / Rechnungen
8.4 Vorsteuer
8.5 Abführung der Umsatzsteuer
9 Schlussbemerkung

 

1 Vorbemerkung

Diese Hinweise sollen den Seglern und sonstigen Beteiligten eine Information über die steuerlichen Vorschriften, die von den Beteiligten einzuhaltenden Regeln sowie die entsprechenden Erklärungspflichten geben.

Diese Information kann nicht eine umfassende, individuelle Steuerberatung ersetzen.

STG GmbH bietet dem Segler an, dass die Kanzlei Nacken Hillebrand Partner, Köln sich um die steuerlichen Angelegenheiten des einzelnen Seglers kümmert. Hierzu besteht eine besondere Honorarvereinbarung.

Kontaktperson dort ist: Christoph Hillebrand

Wegen der öffentlichen Wahrnehmung ist STG berechtigt, jeden Segler oder sonstigen Beteiligten aufzufordern, nachzuweisen, dass er seinen steuerlichen Pflichten vollumfänglich und zeitgerecht nachgekommen ist.


2 Steuererklärungspflicht

2.1 Wer ist steuererklärungspflichtig?

In Deutschland ist jeder steuererklärungspflichtig, der in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Definition geht dabei sehr weit, so dass im Zweifel immer anzunehmen ist, dass Steuererklärungspflicht in Deutschland besteht.


2.2 Umfang der Steuerpflicht

Grundsätzlich unterliegt der Steuerpflicht das so genannte Welteinkommen, d.h. sämtliche Einnahmen / Einkünfte, die auf der ganzen Welt erzielt werden.


2.3 Abgrenzung Inland / Ausland

Vom Grundprinzip der Besteuerung nach dem Welteinkommen wird in vielen Fällen abgewichen. Entsprechende Regelungen finden sich in den Doppelbesteuerungsabkommen, die jeweils dem Einkommensteuergesetz vorgehen. Diese Doppelbesteuerungsabkommen enthalten bestimmte Prinzipien, wie das Belegenheitsprinzip und / oder das Tätigkeitsprinzip. Belegenheitsprinzip bedeutet, dass die Steuer dort behoben wird, wo das Objekt - z.B. die Immobilie gelegen ist. Tätigkeitsprinzip bedeutet, dass die Einkünfte dort besteuert werden, wo die Tätigkeit ausgeübt wird.


2.4 Besonderheiten für Mannschaften

Mannschaften bilden im zivilrechtlichen Sinne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es ist auch denkbar, dass Mannschaften ihren gemeinsamen Sport in einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder einer UG oder in einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG ausüben.

Bei Personengesellschaften muss für die Personengesellschaft eine eigene Steuererklärung erstellt und abgegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns sowohl der Mannschaft als auch des Einzelnen erfolgt nicht bei den Beteiligten, sondern einheitlich und gesondert für die Mannschaft.

Das Finanzamt der Mannschaft (Betriebsfinanzamt) teilt dann dem Finanzamt des Beteiligten (Wohnsitzfinanzamt) seine anteiligen zu versteuernden Einkünfte mit.

Muster für die verschiedenen Gesellschaftsformen als PDF Download:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Unternehmergesellschaft (UG)

Kommanditgesellschaft (KG)


sind als Anlage beigefügt.

Diese können jedoch nur ein Anhaltspunkt für einen auf den Individualfall auszuarbeitenden Gesellschaftsvertrag sein.


2.5 Termine und Fristen

Die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich wie auch die Feststellungserklärung zum 31.05. des Folgejahres abzugeben.

Sofern die Erstellung über einen Steuerberater erfolgt, verlängert sich die Frist bis zum 30.09. des Folgejahres.


3 Höhe der Einkünfte

3.1 Gewinnermittlungsarten

Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Gewinnermittlungsarten - zum einen die Einnahmenüberschussrechnung und zum anderen den Vermögensvergleich.

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die reine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, also eine reine liquiditätsorientierte Geldrechnung.

Beispiel:
Rechnung vom 10.12.2012
Zahlungseingang 15.01.2013

⇒ Die Versteuerung erfolgt in 2013

Die weitere Gewinnermittlungsart ist der Vermögensvergleich, d.h. die Bilanzierung. Hier werden nicht Einzahlungen und Auszahlungen, sondern Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt.

Beispiel:
Rechnung vom 10.12.2012
Zahlungseingang 15.01.2013

⇒ Hier erfolgt die Erfassung des Ertrags in 2012, die Zahlung in 2013 hat keine Auswirkung auf den Gewinn 2013.

Die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung ist grundsätzlich deutlich einfacher als die einer Bilanz, so dass sich diese im Regelfall anbietet.

Wie die Einkünfte konkret ermittelt werden, ergibt sich aus Punkt 4.


3.2 Sachzuwendungen

Grundsätzlich liegt zwischen STG und dem Segler ein Leistungsaustausch vor.

Basis hierfür ist der so genannte Seglervertrag, der zwischen STG und dem Segler individuell abgeschlossen wird.

Zu den Zuwendungen von STG gehören nicht nur die Barzuwendungen, sondern auch alle Arten von Sachzuwendungen.

Zu den Sachzuwendungen gehören:

- Materialzuschüsse
- Seglerbekleidung
- Gestellung von Kraftfahrzeugen
- Gestellung von Tauwerk


3.3 Spenden

Im Gegensatz zu den unter 3.2 genannten Zuwendungen handelt es sich bei Spenden um so genannte freigiebige Zuwendungen ohne Gegenleistung. Diese müssen entsprechend vom Empfänger nicht versteuert werden, sofern es sich um eine als gemeinnützig anerkannte Organisation handelt.

Erhält also der Segler von einer gemeinnützigen Organisation eine Zuwendung, so muss er diese durchaus versteuern.

Wer jedoch einer gemeinnützigen Organisation, beispielhaft dem STG e.V., eine Zuwendung macht, erhält hierfür eine Spendenbescheinigung, die er steuerlich absetzen kann.


3.4 Sporthilfe

Bei den Zuwendungen der Sporthilfe handelt es sich um sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die versteuert werden müssen.

Einzelheiten regelt das Informationsblatt als PDF Download:
Sportler und Steuern - Stand Januar 2011 (dritte Auflage, März 2011)



3.5 Sonstige Zuwendungen

Bei anderen Zuwendungen, beispielhaft Zuwendungen der Eltern muss, jeweils hinterfragt werden, welches Rechtsverhältnis diesem zugrunde liegt.

Bei Unterhaltszahlungen der Eltern handelt es sich nicht um steuerpflichtige Einkünfte.


3.6 Ausgaben / Aufwendungen

Im Rahmen der Gewinnermittlung sind den Einnahmen bei der Einnahmenüberschuss-rechnung die Ausgaben und den Erträgen bei der Bilanzierung die Aufwendungen gegenüber zu stellen.

Abzugsfähig sind sämtliche Ausgaben oder Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.

Zu den betrieblichen Kosten gehören beispielhaft:

- das Boot
- Materialkosten
- Kraftfahrzeugkosten
- Reisekosten
- Porto
- Telefon
- Steuerberater
- Sonstiges

Nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Kosten gehören beispielhaft die gesamten Kosten der privaten Lebensführung.


3.7 Besonderheiten für Mannschaften

Wie bereits unter 2.4 erläutert, werden bei Mannschaften die Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Aufwendungen steuerlich einheitlich und gesondert festgestellt.

Das bedeutet, dass nicht jeder Segler / jedes Mannschaftsmitglied seine eigenen Einnahmen und Ausgaben ermittelt und seinem persönlichen Finanzamt mitteilt, sondern dass diese für die gesamte Mannschaft gesammelt und summarisch dem Finanzamt der Mannschaft mitgeteilt werden.


Soll das Gesamtergebnis nicht zu gleichen Teilen auf die Mannschaftsmitglieder verteilt werden, weil beispielhaft ein Segler mehr Ausgaben getätigt hat als ein anderer, so ist dies bei der Gewinnverteilung / Ergebnisverteilung zwischen den Mannschaftsmitgliedern zu berücksichtigen.


4 Ermittlung der Einkünfte

4.1 Erstellung der Buchhaltung

Die verschiedenen Gewinnermittlungsarten Einnahmenüberschussrechnung sowie Bilanzierung wurden bereits unter 3.1 erläutert.


4.2 Gewinnermittlungsarten

Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfordert grundsätzlich keine vollständige kaufmän-nische Buchhaltung. Die Bilanzierung hingegen erfordert eine kaufmännische Buchhaltung.

Unabhängig davon gewährleistet nur eine Buchhaltung die ordnungsgemäße und lücken¬lose Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle, so dass in sämtlichen Fällen die Belege buchhalterisch erfasst werden sollten.

Hierfür kann das Tool STG genutzt werden:
Einnahmen Ausgaben Segler Kleinunternehmer 2012 (xls)

Einnahmen Ausgaben Segler Regelbesteuerung 2012 (xls)

Anleitung zur Nutzung Einnahmen Ausgaben Segler (pdf)



4.3 Belegwesen

Für alle Arten der Gewinnermittlung sowie als Nachweis gegenüber STG sowie der Finanzverwaltung gilt: "Keine Buchung ohne Beleg!"

Der Beleg ist in der Regel die Ausgangsrechnung an den Leistungsempfänger oder die Eingangsrechnung des leistenden Unternehmers.

Eine solche Eingangsrechnung muss gemäß § 14 UStG bestimmte Kriterien erfüllen. Der Leistungskatalog ist beigefügt.

Kriterien Rechnungen


Sofern überhaupt kein Beleg vorliegt oder der Beleg verlorengegangen ist, kann ein Ersatzbeleg angefertigt werden.

Die Belege sollten systematisch sortiert werden.

Bei der üblichen buchhalterischen Erfassung heißt dies, dass die Belege datumsmäßig durchnummeriert werden.


5 Höhe der Einkommensteuer

5.1 Andere einkommensmindernde Ausgaben

Basis für die Einkommensteuer ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, d.h. die Summe sämtlicher Einkünfte des Steuerpflichtigen - hier des Seglers.

Neben den Einkünften aus der seglerischen Tätigkeit können hierzu beispielhaft Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen (beispielhaft am Unternehmen der Eltern) gehören.

Von der Summe der Einkünfte können bestimmte Ausgaben einkommensmindernd abgezogen werden. Hierzu gehören die Sonderausgaben, wie beispielhaft Spenden und gezahlte Kirchensteuern wie auch außergewöhnliche Belastungen (beispielhaft von der Krankenkasse nicht ersetzte Arztkosten abzüglich der zumutbaren Belastung).

Das Gesamtschema der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist beigefügt.
Schema versteuerndes Einkommen



5.2 Einkommensteuertarif

Die Einkommensteuer hat einen progressiven Tarif.

Bis zu einem Einkommen bei Ledigen von 9.583,00 € fällt überhaupt keine Einkommensteuer an. Danach beträgt die Einkommensteuer rund 20 % und steigt progressiv bis auf 42 % an. Die einzelnen Steuersätze ergeben sich aus der Tabelle.
Grundtabelle ESt als PDF Download



6 Vertragsverhältnisse

6.1 Vertragspartner

Vertragspartner sind auf der einen Seite STG und auf der anderen Seite der einzelne Sportler oder die Mannschaft.

Zwischen dem Segler und STG besteht damit ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis. D.h. es gelten grundsätzlich die Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Kommt es zu "Knatsch" (zivilrechtlich Leistungsstörung), regelt das Gesetz, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.


6.2 Vertragsverhältnis

Im Regelfall besteht zwischen STG und dem Sportler ein Vertrag.

Da der Sportler in seinem Tun frei und nicht weisungsgebunden ist, ist es kein Arbeitsvertrag, sondern ein Vertrag über eine freie Tätigkeit, den das Zivilrecht des BGB als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet. Sofern bestimmte Inhalte, wie z.B. Kündigung, im Vertrag nicht gesondert geregelt sind, gelten die Regelungen des BGB.

Zur Regelung des Vertragsverhältnisses hält STG entsprechende Musterverträge vor. 



6.3 Haftung

Da zwischen STG und dem Segler bzw. STG ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis besteht, ist dieses mit entsprechenden Haftungsgefahren verbunden.

Es empfiehlt sich, dass sich der Segler gegen die aus dem Rechtsverhältnis resultierenden Risiken entsprechend versichert, beispielhaft im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.


7 Sonstiges

7.1 Sozialversicherung

Da zwischen dem Segler und STG kein Dienstverhältnis besteht, ist das Vertragsverhältnis auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Der Segler ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, sich gegen jegliche persönliche Gefahren ausreichend zu versichern, insbesondere krankenzuversichern.


7.2 Krankenversicherung

Bei Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse - sei es selbst oder über Dritte, z.B. die Eltern versichert sind - können die von STG bezogenen Einkünfte Einflüsse auf den Krankenversicherungsschutz sowie die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages haben.

Wir empfehlen deshalb dringend, sich vorab mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, damit nicht im Leistungsfall die Zahlung / Leistung von der Krankenkasse verweigert wird.

Dies betrifft insbesondere Segler und Seglerinnen, die im Rahmen der Familienversicherung bei ihren Eltern versichert sind.


7.3 Sonstige Versicherungen

Wie bereits unter 6.3 ausgeführt, ist der Segler für seine optimale Versicherung selbst verantwortlich.

Neben der persönlichen Krankenversicherung empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie ggf. einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.


8 Umsatzsteuer

8.1 Umsatzsteuerpflicht

Wie unter 6.2 bzw. 6.3 ausgeführt, ist der Segler Vertragspartner der STG und damit Unter-nehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.

Er unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht mit einem Regelsteuersatz von 19 %.


8.2 Ausnahme Kleinunternehmer

Bei Umsätzen bis 17.500,00 € im vorangegangenen Kalenderjahr und 50.000,00 € im laufenden Kalenderjahr kann der Unternehmer, hier der Segler, entscheiden, ob er von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch machen möchte. Diese besagt, dass wenn keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, dann keine Umsatzsteuer abzuführen ist - allerdings auch keine Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen, d.h. von anderen Unterneh¬mern in Rechnung gestellt, geltend gemacht werden kann.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist als "Faustregel" immer dann sinnvoll, wenn Leistungen gegenüber Unternehmern oder anderen Personen erbracht werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Im Fall STG ist STG in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich für den Sportler nicht sinnvoll ist. Einzelfragen sollten ggf. mit dem persönlichen Steuerberater abgestimmt werden.


8.3 Umsatzsteuer / Rechnungen

Auf sämtliche Leistungen hat der Segler Umsatzsteuer abzuführen, unabhängig davon, ob er sie in Rechnung gestellt hat oder nicht.

Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist erforderlich, damit der Leistungsempfänger, hier z.B. STG, berechtigt ist, aus der Rechnung die Vorsteuer zu ziehen.

Die Rechnungen müssen gemäß § 14 UStG bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese ergeben sich auch aus...
Kriterien Rechnungen



8.4 Vorsteuer

Umsatzsteuern, die dem Segler in Rechnung gestellt worden sind, kann dieser gegenüber dem Finanzamt geltend machen und gegen seine abzuführenden Umsatzsteuern gegen rechnen.

Dies erfordert, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese auch bezahlt wurde.

Diese Eingangsrechnungen müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen. Lediglich gibt es Ausnahmen für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 200,00 €.

Bei einer solchen Kleinbetragsrechnung muss der empfangende Unternehmer, hier der Segler, ebenso wenig aufgeführt werden, wie die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.


8.5 Abführung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer, hier dem Segler, selbst angemeldet. Hierfür muss der Segler entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dies erfolgt mittlerweile über das Internet. Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen jährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Anmeldung.

Die Größenkriterien ergeben sich aus:

Abgabe Kalendermonat
Umsatzsteuerschuld > 6.136,00 €

Abgabe Kalendervierteljahr
Umsatzsteuerschuld zwischen 512,00 € und 6.136,00 €

Abgabe Kalenderjahr
Umsatzsteuerschuld < 512,00 €

USt-Voranmdeldung Hinweise als PDF Download

USt-Voranmeldung Kriterien als PDF Download


Mit den anderen Steuererklärungen ist auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, in der eine Jahresgesamtabrechnung erfolgt. Falls die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vollständig richtig waren und sich keine Änderungen ergeben, ist das Ergebnis der Umsatzsteuerjahreserklärung 0.


9 Schlussbemerkung

Wie bereits oben ausgeführt, sollen diese Hinweise lediglich einen Anhaltspunkt für die steuerliche Handhabung geben.

Detailfragen sowie Besonderheiten des Einzelfalls sind mit dem persönlichen Steuerberater abzustimmen.

Insofern übernimmt STG gegenüber dem Segler wie auch gegenüber Dritten keinerlei Haftung für die ordnungsgemäße Besteuerung.


Die Ausarbeitung hat den Stand Juni 2013.

Ihre Ansprechpartner

Christoph Hillebrand

Gesellschafter - Geschäftsführer

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Patrick Rode

Gesellschafter - Geschäftsführer

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