Umsatzsteuer­voranmeldung

Wissenswertes zur Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ist eine Maßnahme des Staats, um die Einnahmen aus der Umsatzsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen. Unternehmen sind demnach dazu verpflichtet, die angefallene Umsatzsteuer zu melden und abzuführen – monatlich oder vierteljährlich (quartalsweise).

Was ist die Umsatzsteuer­voranmeldung?

In Deutschland sind Unternehmen und Selbstständige umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer (USt) – umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer (MwSt.) bezeichnet – ist eine Gemeinschaftssteuer. Besteuert werden alle Waren und Dienstleistungen. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent. Für Waren des täglichen Bedarfs gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent.

Zur kontinuierlichen Tilgung der Umsatzsteuerlast bedient sich der Staat mit der Umsatzsteuervoranmeldung eines einfachen Instruments. In Abhängigkeit des jeweiligen Umsatzes sind Unternehmen verpflichtet, durch die Umsatzsteuervoranmeldung Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuerschuld zu leisten. Auch wenn es nicht so klingt, das System hat durchaus Vorteile für die Unternehmen: Die Umsatzsteuervoranmeldung teilt die jährliche Umsatzsteuerlast in einzelne Teilzahlungen auf und erhöht damit die Liquidität der Unternehmen. Wie hoch die Zahlungen gemäß der Umsatzsteuervoranmeldung ausfallen, berechnen die Unternehmen selbst. Empfänger der Umsatzsteuervorauszahlung ist das jeweilige Finanzamt.

Kleinunternehmer­regelung

Für Unternehmen oder Selbstständige wie Freiberufler mit geringen Umsätzen gilt eine abweichende Regelung. Sie wird als Kleinunternehmerregelung bezeichnet. Unternehmen, die unter diese Kleinunternehmerregelung fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Auf ihren Rechnungen weisen Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer aus. Demzufolge entfällt für Kleinunternehmer auch eine Umsatzsteuervoranmeldung.

Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro umgesetzt werden. Start-ups und Existenzgründer müssen den voraussichtlichen Umsatz hochrechnen oder schätzen.

Fristen und Zeiträume der Umsatzsteuer­voranmeldung

Für die Umsatzsteuervoranmeldung sind die Abgabefristen im § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. In welchen zeitlichen Abständen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung einreichen müssen, legt das Finanzamt fest. Die Entscheidung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast aus dem Vorjahr. Liegt die Umsatzsteuerzahllast unter einem Betrag von 1.001 Euro, müssen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Dann ist lediglich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen.

Umsatzsteuer-Voranmeldezeiträume

  • Quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung:
    Sofern Ihre Umsatzsteuerzahllast im zurückliegenden Jahr zwischen 1.001 Euro und 7.500 Euro liegt, sind Sie verpflichtet vierteljährlich (quartalsweise) eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen.
  • Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung:
    Beträgt Ihre Umsatzsteuerzahllast im zurückliegenden Jahr mehr als 7.500 Euro, dann müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung jeden Monat beim Finanzamt einreichen.

Fristen der Umsatzsteueranmeldung

Die Abgabefrist für Ihre Umsatzsteuervoranmeldung ist klar geregelt. Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen sind bis spätestens zum 10. Tag des folgenden Monats einzureichen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Wochentag oder fällt er auf einen Feiertag, verlängert sich die Abgabefrist für Ihre Umsatzsteuervoranmeldung auf den darauffolgenden Werktag.

Antrag auf Dauerfristverlängerung

Nicht für alle Unternehmen sind die Fristen der Umsatzsteueranmeldung ideal. Weil der Gesetzgeber das weiß, hat der die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung geschaffen. Die Dauerfristverlängerung müssen Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Eine Begründung ist dazu nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung mithilfe des ELSTER-Vordrucks USt 1H beantragen. Der Antrag muss elektronisch übermittelt werden. Die meisten Finanzämter akzeptieren keine postalischen Anträge mehr.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Antrag auf Dauerfristverlängerung immer nur für zukünftig einzureichende Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt werden kann. Wollen Sie also bereits für Januar bzw. das erste Quartal eines Jahres die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, hat die entsprechende Anmeldung immer bis zur Fälligkeit der ersten Voranmeldung des Jahres zu erfolgen.

Zur Erinnerung: Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen sind bis spätestens zum 10. Tag des folgenden Monats einzureichen. Mit Dauerfristverlängerung schiebt sich dieser Termin um einen Monat nach hinten.

Ein Beispiel: Die reguläre Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich oder quartalsweise) für den Monat März 2022 (oder das erste Quartal 2022) wird am 10. April 2022 fällig. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich Ihr Abgabetermin auf den 10. Mai 2022.

Sondervorauszahlung

Falls Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen möchten und Ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich einreichen, dann müssen Sie auch eine sogenannte Sondervorauszahlung anmelden und abführen. Die Höhe dieser Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer beträgt ein Elftel (1/11) der gesamten Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahrs. Die Anmeldung zur Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer erfolgt wie die Beantragung einer Dauerfristverlängerung über das ELSTER-Formular USt 1H.

Sollten Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben, dann müssen Sie keine Sondervorauszahlung leisten. Allerdings müssen Sie in diesem Fall eine sogenannte Null-Meldung abgeben. Tragen Sie dazu auf dem ELSTER-Vordruck USt 1H in der Zeile 24 den Wert 0 ein. Dies führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.

Widerruf einer Dauerfristverlängerung

Anträge auf Dauerfristverlängerung können ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie beispielsweise über ein höheres Vorsteuerguthaben verfügen und eine schnelle Erstattung durch das Finanzamt erreichen möchten. Der Widerruf einer Dauerfristverlängerung kann formlos unter Angabe von Firmenname, Adresse und Steuernummer schriftlich erfolgen.

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