Umsatzsteuer­erklärung

Wissenswertes zur Umsatzsteuererklärung

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Deutschland sind verpflichtet, dem Finanzamt den eigenen Umsatz darzulegen. Dies geschieht in Form einer sogenannten Umsatzsteuererklärung. In einer Umsatzsteuererklärung werden alle Tätigkeiten erfasst, die Unternehmen und Selbstständige gegen Entgelt geleistet haben.

Was ist eine Umsatzsteuererklärung?

Die Umsatzsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staats. Alle Waren und Dienstleistungen in Deutschland sind mit einer Verbrauchssteuer belegt – der Umsatzsteuer. Zurzeit beträgt der reguläre Umsatzsteuersatz 19 Prozent des jeweiligen Warenwerts. Dinge des täglichen Bedarfs oder der Außer-Haus-Verkauf von Restaurants unterliegen einem niedrigerem Umsatzsteuersatz. Zurzeit beträgt dieser sieben Prozent des Warenwerts.

Genau genommen ist eine Umsatzsteuererklärung nichts anderes als eine jährliche Steuererklärung, die Unternehmer abgeben müssen, wenn sie Umsätze im Sinne des § 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) generiert haben. Wie diese Umsatzsteuererklärung im Detail zu erfolgen hat und wie sie übermittelt wird, ist in § 18 UStG geregelt.

Angegeben werden in einer Umsatzsteuererklärung alle Umsätze und Vorsteuerbeträge, die im betreffenden Jahr angefallen sind. Der Staat verpflichtet Unternehmen und Selbstständige dazu, monatlich oder quartalsweise eine sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) beim Finanzamt einzureichen. Darunter versteht man eine Vorauszahlung auf die jährliche Umsatzsteuerschuld. Diese wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung abschließend berechnet.

Das Prinzip der Umsatzsteuervoranmeldung macht gleich doppelt Sinn: Der Staat bewahrt Unternehmen davor, alle Steuern auf einmal zahlen zu müssen. Gleichzeitig sorgen die Vorauszahlungen für einen kontinuierlichen Zustrom an Steuergeldern. Abgabetermin der Umsatzsteuervoranmeldung ist immer der zehnte Tag des Monats. Dieser muss allerdings auf einen Werktag fallen. Ist dies nicht so, dann verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.

Kleinunternehmer: Keine Ausnahme bei der Pflicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. Einzelheiten zur Kleinunternehmerreglung können Sie unserem Beitrag zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen entnehmen.

Auch Kleinunternehmer sind aber verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Auf Grundlage der Umsatzsteuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung noch gegeben sind.

Steuererklärung für Photovoltaikanlage

Die Produktion regenerativer Energie mithilfe einer Photovoltaikanlage bringt für viele Betreiber steuerliche Pflichten mit sich. Das überrascht viele Bürger. Strom aus Photovoltaik ohne Steuern, das geht nur, wenn Sie nachweisen könne, dass Sie mit Ihrem Sonnenstrom keine Gewinne erzielen.

Speisen Sie regenerativen Strom aus einer Photovoltaikanlage dagegen ganz oder teilweise in das öffentliche Netz ein, dann werden Sie aus steuerlicher Sicht zum Unternehmer. Damit sind Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Einnahmen aus der Einspeisevergütung und die Menge an selbst verbrauchtem Solarstrom sind damit umsatzsteuerpflichtig. Aber auch hier gilt: Neben der Regelbesteuerung besteht die Möglichkeit einer Jahresumsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer.

Photovoltaikanlage – Regelbesteuerung vs. Kleinunternehmerregelung
  Regelbesteuerung Kleinunternehmerregelung
Bedingung Mindestens 10 % unternehmerische Nutzung oder Einspeisung ins öffentliche Stromnetz Maximaler Jahresumsatz muss unter 22.000 Euro liegen
Erstattung Vorsteuer Ja Nein
Eigenverbrauch Wird besteuert Wird nicht besteuert
Administration Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung Geringer bürokratischer Aufwand
Wechsel der Besteuerungsart Späterer Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich, aber nicht vor Ablauf von 5 Jahren bzw. 10 Jahren zu empfehlen, je nach Bauart der PV-Anlage Wechsel in Regelbesteuerung nach 5 Jahren möglich

Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist ein formaler Akt bei dem Regeln und Fristen zu beachten sind. Gemäß § 149 (2) der Abgabenordnung (AO) muss eine Umsatzsteuererklärung spätestens am 31. Juli des Folgejahrs elektronisch eingereicht werden.

Ein Beispiel.
Ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 muss dem Finanzamt spätestens am 31. Juli 2022 vorliegen. Sollten Sie zur Bearbeitung Ihrer Steuererklärung einen Steuerberater hinzuziehen, dann verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahrs. Übertragen auf das obige Beispiel müsste Ihre Umsatzsteuerjahreserklärung spätestens am 28. Februar 2023 beim Finanzamt sein.

 

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