Schenkungssteuer

Wissenswertes zu Schenkungen

In der Welt der Steuern und Finanzen ist die Einstufung in eine bestimmte Steuerklasse von großer Bedeutung. Sie wirkt sich nicht nur auf die Höhe der zu zahlenden Steuern aus, sondern auch auf die Art und Weise, wie diese berechnet werden. Es gibt drei verschiedene Steuerklassen, die jeweils unterschiedliche Gruppen von Personen umfassen.

Steuerklasse I

In Steuerklasse I fallen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Aber das ist noch nicht alles: Auch Kinder und Stiefkinder sind hier eingeordnet. Und selbst wenn es um Erbschaften geht, spielen Enkel sowie Eltern und Großeltern eine Rolle in dieser Kategorie.

Steuerklasse II

Bei Steuerklasse II handelt es sich um eine etwas komplexere Gruppe von Personen. Sie umfasst Eltern und Großeltern - allerdings nur im Falle einer Schenkung -, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Auch Stiefeltern, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner gehören zu dieser Klasse.

Steuerklasse III

Steuerklasse III beinhaltet alle anderen Personen, die nicht in den ersten beiden Kategorien erfasst sind.

Eine Schenkung ist mit einem Erwerb vergleichbar, den der Beschenkte steuerlich berücksichtigen muss.

2011 wurden auch eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Schenkung berücksichtig. Hier wird man nun in die Steuerklasse I eingeordnet und erhält einen erhöhten persönlichen Freibetrag.

Schenkungssteuer: Freibeträge

Freibeträge können die Steuerlast bei einer Schenkung erheblich senken. Wenn eine Schenkung den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird der überschüssige Betrag besteuert. Die Höhe der Steuer hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert der Schenkung ab. Daher kann es sinnvoll sein, größere Vermögenswerte auf mehrere Personen zu verteilen oder die zehnjährige Frist zwischen zwei Schenkungen abzuwarten, um den Freibetrag erneut in Anspruch nehmen zu können.

Beschenkter Freibetrag
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder und die Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Urenkel und Eltern (bei Letzteren aber nur von Todes wegen) 100.000 €
Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern 20.000 €
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 €
geschiedener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 20.000 €
übrige Personen 20.000 €

Die in der Tabelle aufgeführten Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Ist man beschränkt steuerpflichtig, so liegt der Freibetrag bei 2.000 Euro.

Schenkung: Steuerpflicht

Wenn man in Deutschland eine Schenkung erhält, so muss normalerweise die Schenkungssteuer vom Empfänger gezahlt werden. Übernimmt der Schenker auch die Schenkungssteuer, wird dies als zusätzliche Schenkung angesehen und erhöht den Wert der ursprünglichen Schenkung. Die Kosten für die Steuerberatung, die dem Empfänger bei der Erstellung seiner Schenkungssteuererklärung entstanden sind, können jedoch abgezogen werden.

Wenn man Vermögen aus dem Ausland geschenkt bekommt, könnte es passieren, dass sowohl das Herkunftsland als auch Deutschland eine Steuer erheben. Aber keine Sorge: Die im Ausland gezahlte Steuer kann auf die deutsche Erbschafts- oder Schenkungssteuer angerechnet werden - vorausgesetzt natürlich, sie ähnelt der deutschen Steuer. Allerdings ist diese Anrechnung begrenzt auf den Betrag, den man eigentlich in Deutschland hätte zahlen müssen. So bleibt einem mehr von dem Geschenk und weniger Ärger mit dem Finanzamt!

Schenkung: Zehnjahresfrist

Man steht vor einer großen Entscheidung: Soll man sein Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken oder erst nach dem Tod vererben? Denn wenn man innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eine Schenkung von der selben Person erhält, wird diese mit dem Erbe zusammengerechnet und zur Berechnung der Schenkungssteuer herangezogen. Der persönliche Freibetrag wird dabei berücksichtigt und die bereits gezahlte Steuer auf die frühere Schenkung abgezogen. Doch Vorsicht: Da die Steuersätze gestaffelt sind, kann diese Regelung zu einer höheren Steuerlast führen.

Man kann jedoch bei Schenkungen auch die die Zehnjahresfrist umgehen. Wenn mehr als zehn Jahre zwischen zwei Schenkungen liegen, werden diese nicht zusammengezählt und der persönliche Freibetrag kann für beide Schenkungen genutzt werden.

Schenkung bei Denkmälern

Wenn ein Grundstück mit einem denkmalgeschützten Gebäude und einem modernen Anbau verschenkt wird, dann gilt die Steuerbefreiung nur für das denkmalgeschützte Gebäude und nicht für den modernen Anbau. Die genaue Berechnung dieses Anteils kann komplex sein und erfordert oft die Hilfe eines Experten.  Daher ist es ratsam, sich vorab gründlich zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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