One-Stop-Shop

Was Sie zum OSS-Verfahren der EU wissen müssen

One-Stop-Shop (OSS). Das klingt wie die eine Einladung zu einer barrierefreien Einkaufswelt. In Wirklichkeit bezeichnet OSS aber das Kernelement des geänderten Umsatzsteuergesetzes, das am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Hinter dem wohlklingenden Begriff One-Stop-Shop-Verfahren – auch als OSS-Verfahren bezeichnet – verbirgt sich ein elektronisches Portal der Europäischen Union.

Der Definition nach dient das OSS-Verfahren als zentrale Anlaufstelle zur Dokumentation, Meldung und Zahlung der Mehrwertsteuer aus sogenannten Fernverkäufen innerhalb der EU und für bestimmte inländische Warenlieferungen. Mit Fernverkäufen sind Absatzkanäle wie Online- oder E-Commerce-Verkäufe sowie der innergemeinschaftliche und grenzüberschreitende Versandhandel gemeint.

Wichtig: Das One-Stop-Shop-Verfahren gilt nicht für Fernverkäufe innerhalb eines einzigen EU-Mitgliedslandes.

Für Unternehmen ist die Teilnahme am OSS-Verfahren freiwillig. Ziel des OSS-Verfahrens ist die Vereinfachung des innereuropäischen Handels. Aus der Perspektive der Unternehmen macht das Verfahren nach dem OSS-Prinzip durchaus Sinn, denn: Alle bürokratischen Schritte können mithilfe des neuen EU-Portals an einer einzigen Stelle erledigt werden. Der One-Stop-Shop unterzieht das Umsatzsteuer-, Voranmeldungs- und Zahlungssystem einer vollständigen Modernisierung.

Gleichzeitig bildet OSS die veränderten Realitäten des Handels auf europäischer Ebene besser ab. Die Erwartungen der Politik an das elektronische Verfahren sind hoch: OSS soll nicht nur dazu beitragen, Steuerhinterziehung zu vermeiden, sondern Verkäufern und Online-Händlern die Erfüllung steuerlicher Pflichten erleichtern. Voraussetzung für die Teilnahme am OSS-Verfahren ist eine Registrierung. Zuständige Stelle in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Vereinfacht gesagt, gilt das Folgende: Unternehmen, die am OSS-Verfahren teilnehmen, müssen sich nicht mehr in allen Ländern, in denen sie Kunden haben, für die Umsatzsteuer registrieren. Fortan wird eine gesammelte OSS-Umsatzsteuer-Voranmeldung in dem europäischen Land abgegeben, in dem die Registrierung erfolgt ist. Das bedeutet: Die gesamte Umsatzsteuer wird dann auch im OSS-Registrierungsland abgeführt. Die lokalen Behörden leiten die Steuereinnahmen an die Steuerbehörden der zuständigen Länder weiter.

Wichtig: Jeder einzelne Verkauf muss mit dem Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes belegt werden. Inlandsverkäufe müssen in einer gesonderten, regulären Umsatzsteuervoranmeldung aufgelistet werden. Das OSS-Verfahren bezieht sich ausschließlich auf Transaktionen, die innerhalb der EU getätigt werden – jedoch nicht dem EU-Land, in dem die OSS-Registrierung erfolgt ist.

Damit das OSS-Verfahren nicht aus dem Ruder läuft, hat die EU eine sogenannte Lieferschwellen-Regelung eingezogen. Demnach werden alle Umsätze im innereuropäischen Ausland wie inländische Umsätze behandelt, solange der Jahresumsatz 10.000 Euro nicht überschreitet. In der Praxis bedeutet dies: Bleiben die jährlichen Umsätze unterhalb der 10.000-Euro-Schwelle, dann werden die Verkäufe im Rahmen der klassischen (inländischen) Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet. Auch die anfallende Steuer wird an das heimische Finanzamt abgeführt.

Registrierung: Die Anmeldung zum OSS-Verfahren

Zur Teilnahme am Online-Verfahren ist eine One-Stop-Shop-Registrierung erforderlich. Auch wenn EU-weit die gleichen Regeln gelten: Jedes EU-Mitgliedsland verfügt über eine eigene OSS-Registrierung. In Deutschland erfolgt die One-Stop-Shop-Anmeldung beim BZST-Online-Portal (BOP). Beginn der Registrierung ist grundsätzlich der erste Tag des auf die Anmeldung folgenden Quartals. Das heißt: Die One-Stop-Shop-Anmeldung muss bis zum Ende eines Quartals abgeschlossen sein, damit im folgenden Quartal eine OSS-Meldung abgegeben werden kann.

Die eigentliche Registrierung zum OSS-Verfahren erfolgt in neun Schritten. Bitte halten Sie Ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bereit.

Rufen Sie zur One-Stop-Shop-Registrierung die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern in Ihrem Browser auf. Klicken Sie anschließend auf die Schaltfläche Registrierung und Abmeldung.

Unter dem Punkt Registrierung und Abmeldung befindet sich ein Link der Sie zum BZST-Online-Portal (BOP) führt. Bitte klicken Sie diesen Link. Er befindet sich oberhalb der Überschrift „Elektronische Datenübermittlung“.

Loggen Sie sich bitte zur OSS-Anmeldung beim BZSt-Online-Portal ein. Aufgrund Ihrer steuerlichen Verpflichtungen sollten Sie – oder Ihr Steuerberater – über einen Zugang verfügen. Ist dies nicht der Fall, dann erstellen Sie bitte ein Benutzerkonto.

Der Login erfolgt über eine sogenannte Zertifikatsdatei mit dem Suffix .pfx – alternativ stehen weitere Optionen des Logins zur Verfügung (Personalausweis, Mobile Login). Wählen Sie die Möglichkeit, die Sie zur Verwaltung Ihres Accounts hinterlegt haben.

Nach erfolgreichem Login navigieren Sie bitte zur Schaltfläche „Formulare & Leistungen“ und klicken diese.

Über die Auswahl „Alle Formulare“ wird im Register „Steuer International“ der Link zum Formular „Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung“ angezeigt. Klicken Sie bitte auf diesen Link.

Lesen Sie sich bitte den Datenschutzhinweis aufmerksam durch. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Steuerberater. Starten Sie den Registrierungsvorgang mit einem Klick auf die Schaltfläche „Weiter“.

Kleine blaue Icons mit einem Fragezeichen kennzeichnen Hilfestellungen, die das Formular des One-Stop-Shop-Registrierungsprozesses bereithält. Beantwortet werden die wichtigsten Fragen, die bei der Anmeldung auftauchen können. Füllen Sie das Formular vollständig aus.

Nehmen Sie sich bitte Zeit, um alle Angaben sorgfältig zu überprüfen. Bestätigen Sie Ihre Angaben anschließend, und versenden Sie das Formular.

Nehmen Sie sich bitte Zeit, um alle Angaben sorgfältig zu überprüfen. Bestätigen Sie Ihre Angaben anschließend, und versenden Sie das Formular.

Meldepflicht und Nullmeldung beim OSS-Verfahren

Nach erfolgter Registrierung unterliegen Sie den OSS-Meldepflichten. Ein Beispiel: Nach der One-Stop-Shop-Registrierung im Januar muss die erste Meldung im darauffolgenden Quartal abgegeben werden. Spätester Abgabetermin ist der 31. Juli. Die OSS-Erklärung muss also immer bis zum Ende des Monats abgegeben werden, der auf den Ablauf des Quartals folgt. Klingt kompliziert, merken Sie sich deswegen einfach die folgenden Abgabefristen:

  1. Quartal OSS-Meldung bis zum 30. April
  2. Quartal OSS-Meldung bis zum 31. Juli
  3. Quartal OSS-Meldung bis zum 31. Oktober
  4. Quartal OSS-Meldung bis zum 31. Januar des nächsten Jahres

 

Wichtig: Wenn Sie sich für das OSS-Verfahren registriert haben, dann sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Meldung abzugeben. Das gilt selbst dann, wenn Sie gar keine Umsätze hatte. Geben Sie in diesem Fall einfach eine sogenannte Nullmeldung ab.

NHP übernimmt für Sie die Registrierung und die laufenden Meldungen im Rahmen der OSS-Meldepflicht. Wenden Sie sich dafür gerne direkt an die folgenden Ansprechpartner.

Ihre Ansprechpartner

Matthias Lamprecht

Gesellschafter - Geschäftsführer

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Christoph Stüvel

Gesellschafter - Geschäftsführer

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Martin Kowol

Gesellschafter - Geschäftsführer

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