Zu versteuerndes Einkommen
Schema des zu versteuernden Einkommens
Schema des zu versteuernden Einkommens
Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind uneingeschränkt steuerpflichtig. Die Pflicht Steuern zu zahlen, ist umfassend. Sie beginnt mit der Geburt und endet erst mit dem Tod. Der Besteuerung in Deutschland unterliegen alle Einkünfte des Steuerpflichtigen – unabhängig davon, ob die Einkommen im In- oder Ausland erzielt wurden. Um eine doppelte Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften zu vermeiden, können sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen angewendet werden.
Der in Deutschland geltenden unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen – und aus diesem Verhältnis eine Einkünfte oder ein Einkommen beziehen, welche aus inländischen öffentlichen Kassen erfolgt. Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Botschaften oder Konsulaten im Ausland tätig sind.
Auf die Einkünfte und Einkommen natürlicher Personen wird in Deutschland die sogenannte Einkommensteuer erhoben. Um die individuelle Steuerlast der natürlichen Person zu bemessen, wird das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres herangezogen. Maßgebend für die Erhebung der Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Erhoben wird die Einkommensteuer in Deutschland als:
Deutschlandweit wird die Steuerlast direkt am Ort des Entstehens abgezogen. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 wie Gehälter, Löhne, Gratifikationen und andere Bezüge sind lohnsteuerpflichtig. Die Höhe der veranschlagten Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse. Diese basiert auf einem sechsstufigen System und richtet sich nach dem Familienstand des Arbeitnehmers.
Die individuelle Eingruppierung in eine Lohnsteuerklasse ist heute Bestandteil der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Hinterlegt sind neben der Steuerklasse auch Kinderfreibeträge, Angaben zur Kirchensteuer und gegebenenfalls weitere Freibeträge. Arbeitgeber können elektronisch auf die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten zugreifen.
Ihr Jahreseinkommen ist der erste Posten, den Sie bei der Berechnung Ihrer Steuer berücksichtigen müssen. Alles, was Sie im laufenden Kalenderjahr verdient haben, wird zum Einkommen gezählt. Wenn Sie angestellt sind, macht Ihr Bruttogehalt in der Regel den größten Teil Ihres Einkommens aus. Verschiedene Renten, wie z.B. Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen- und Waisenrenten werden jedoch alle als Einkommen betrachtet.
Wenn Sie ein Unternehmen betreiben, wird das Geld, das Ihr Unternehmen verdient, als Einkommen berücksichtigt. Wenn Sie Mieteinnahmen für die Vermietung von Immobilien erhalten, die Ihnen gehören, werden auch diese als Teil Ihres Jahreseinkommens betrachtet. Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und einen Gewinn oder Verlust erzielen, wird das, was Sie erwirtschaften, ebenfalls in Ihr Einkommen eingerechnet.
Der Gesetzgeber räumt im Einkommensteuergesetzt (EStG) den Steuerpflichtigen eine Reihe von Möglichkeiten ein, um die Steuerlast zu mindern und zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. So zieht das Finanzamt vom zu versteuernden Einkommen immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese muss dann nicht versteuert werden. Übersteigen die persönlichen Ausgaben den Pauschbetrag von 1.000 Euro, dann zählt jeder zusätzliche Euro.
Der Betrag, der übrig bleibt, nachdem Sie die Ausgaben vom Einkommen abgezogen haben, wird dann als Einkünfte bezeichnet. Das bedeutet, dass alle Ausgaben, die mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängen, in Ihrer Steuererklärung abgezogen werden können. Folglich fallen Ihre Reisekosten sowie die Ausgaben für Fachbücher, Weiterbildung oder Berufskleidung unter die Kategorie der Werbungskosten. Aber auch Renovierungskosten für eine vermietete Wohnung können die Steuerlast verringern.
Als ELStAM eingetragene Freibeträge mindern die Steuerlast. Beispiele dafür sind:
Bei den individuell eingetragenen Freibeträgen ist eine Geltungsdauer von maximal zwei Steuerjahren zu beachten. Davon ausgenommen sind die Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge. Sind die Pauschbeträge als ELStAM gespeichert, dann müssen diese nicht neu beantragt werden.
Der Einkommensteuertarif ist ein progressives Steuersystem, bei dem der anwendbare Satz mit dem zu versteuernden Einkommen ansteigt. Im Veranlagungszeitraum bleibt ein Grundfreibetrag von der Steuer unberührt.
Das Schema des zu versteuernden Einkommens veranschaulicht, welche Schritte notwendig sind um von den Einkünften bis zur Berechnung der des zu versteuernden Einkommen und der zu zahlenden Steuer bzw. der Erstattung zu gelangen.
Steuerpflichtig: alle natürlichen Personen |
Besteuerungsgrundlage: Einkommen |
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Einkunftsart |
Zahlung |
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Einkommensteuer |
Vorauszahlungen am: Pflichtveranlagung |
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Lohnsteuer
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Abzug vom Arbeitsentgelt Antragsveranlagung "Lohnsteuerjahresausgleich" |
Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer (Veranlagungsverfahren) |
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Steuererklärung beim Finanzamt einreichen⇓ |
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Veranlagungsformen |
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Ehegatten-Einzelveranlagung |
Zusammenveranlagung |
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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens⇓ |
Ermittlung der Steuer⇓ |
Einkommensteuererklärung des Finanzamtes |
Nachzahlung, Rückzahlung, zukünftige Vorauszahlungen |
Schema zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Steuer |
€ | € | |
Gewinneinkünfte
Überschusseinkünfte
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= Summe der Einkünfte | ||
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= Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
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= Einkommen | ||
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= zu versteuerndes Einkommen | ||
zu versteuerndes Einkommen * Steuersatz = Steuer | ||
- geleistete Vorauszahlungen | ||
= Erstattungsbetrag / Abschlusszahlung |
Ausgaben,
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Werbungskosten |
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sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens | |
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Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000,00 € |
Sonderausgaben |
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sind private Aufwendungen, die aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden | ||
Vorsorgeaufwendungen | Sonstige Sonderausgaben | |
beschränkt abzugsfähig | unbeschränkt abzugsfähig | beschränkt abzugsfähig |
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Außergewöhnliche Belastungen |
liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen |
Dazu zählen ...
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