Einkommensteuer­erklärung

Wissenswertes zur Einkommensteuererklärung

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über sein Einkommen. Diese wird als Einkommensteuererklärung bezeichnet und beim Finanzamt mithilfe eines digitalen Formulars eingereicht. Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung erfolgt bis auf wenige Ausnahmen auf elektronischem Weg. Anschließend überprüfen die Finanzbehörden die gemachten Angaben und setzen den Steuerbescheid fest. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen kommen.

Was ist die Einkommensteuer­erklärung? Wer muss eine Einkommensteuer­erklärung abgeben?

Für diejenigen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 verpflichtet sind, läuft die Zeit langsam ab. Zwar hat der Bundestag die Frist, die eigentlich am 1. August 2022 enden würde, bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. Dann ist aber endgültig Schluss. Sicher von der Abgabe einer Steuererklärung verschont bleiben Sie, wenn Ihre Einkünfte unterhalb der Freibeträge liegen. Alles, was Sie noch zur Einkommensteuererklärung wissen müssen, haben wir für Sie zusammengetragen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben – und wer nicht?

Nicht jeder, der in Deutschland arbeitet, muss auch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Liegt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, dann zahlen Sie keine Steuern und müssen demzufolge auch keine Einkommensteuererklärung abgeben. Für das Steuerjahr 2021 liegt der Grundfreibetrag bei 9.744 Euro für Singles und 19.488 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Arbeitnehmer, die ausschließlich Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit erzielen, müssen ebenfalls keine Steuererklärung abgeben. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Folgende Parameter sind beim Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt:

  • Steuermerkmale des Arbeitnehmers wie Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibeträge
  • Anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag (zurzeit 1.000 Euro pro Jahr)

Hat ein Arbeitnehmer höhere Werbekosten oder es sind Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen angefallen, dann wurden möglicherweise zu hohe Steuern über den Lohnsteuerabzug gezahlt. In diesem Fall ist die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung zu empfehlen, um alle steuerrelevanten Einnahmen und Ausgaben des Jahres zu erfassen. Ob Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, ist jedoch Ihre eigene Entscheidung. Ein Blick auf die Statistik zeigt aber, dass sich die Auseinandersetzung mit den Formularen des Finanzamts für die meisten Arbeitnehmer lohnt. Von den 14 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtigen des Jahres 2017 erhielten 12,3 Millionen eine Erstattung, die im Durchschnitt bei 1.054 Euro lag.

Bei anderen Steuerpflichtigen in Deutschland geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer über den Lohnsteuerabzug möglicherweise nicht genug gezahlt hat. Dann greift die sogenannte Veranlagungspflicht, bei der das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die wichtigsten Fälle in denen Arbeitgeber eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen, sind:

  • Lohnsteuerfreibetrag beantragt
  • Nebeneinkünfte
  • Unterschiedliche Arbeitgeber
  • Arbeitgeberwechsel
  • Abfindung erhalten
  • Lohnersatzleistungen erhalten
  • Einzelveranlagung des Ehe- bzw. Lebenspartners
  • Kinderfreibeträge
  • Kapitalerträge
  • Scheidung und Heirat im gleichen Jahr

Auch wenn die genannten Sachverhalte bei Ihnen nicht zutreffen, kann das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einfordern. Dies geschieht auf schriftlichem Wege.

Wichtig: Jeder Bürger steht in steuerlicher Verantwortung. Das bedeutet: Sie müssen sich selbst darüber informieren, ob Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen. Auch als Pflichtversicherter erhalten Sie nicht automatische eine Aufforderung des Finanzamts, Ihre Steuererklärung abzugeben.

Welche Fristen müssen bei der Einkommensteuer­erklärung eingehalten werden?

Seit dem Jahr 2019 gelten neue Fristen für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Welche Frist gilt, das hängt von drei Faktoren ab:

  • Der Steuerpflichtige ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet:
    Grundsätzlich muss die Abgabe der Einkommensteuererklärung bis Ende Juli des Folgejahres erfolgen. Beispiel: Die Steuererklärung muss bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingehen. Fällt der 31. Juli auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den nächsten Werktag. Im Jahr 2021 wäre dies der Fall und Sie müssten Ihre Steuererklärung spätestens am 1. August abgeben. Allerdings hat der Bundestag die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021 wegen der Corona-Pandemie kürzlich verlängert. Spätester Abgabetermin ist demnach der 31. Oktober 2022.

Sofern der Steuerpflichtige Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, verlängern sich die Abgabefristen: Die Einkommensteuererklärung muss dann spätestens zum 28. Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt vorliegen. Für das obige Beispiel verlängert sich die letztmögliche Abgabe auf den 28. Februar. Allerdings hat der Bundestag auch hier eine Fristverlängerung beschlossen. Abgabetermin ist demnach der 31. August 2023.

  • Der Steuerpflichtige gibt freiwillig eine Steuererklärung ab:
    Die Frist bei Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung beträgt vier Jahre. In der Praxis bedeutet dies, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2022 um 24 Uhr die Steuererklärung für das Jahr 2018 beim Finanzamt eingegangen sein muss. Diese Abgabefrist ist unbedingt einzuhalten. Im Notfall können die Unterlagen auch in den Hausbriefkasten des Finanzamts geworfen werden. Doch auch hier läuft die Frist um Mitternacht ab.
  • Das Finanzamt fordert zur Abgabe einer Steuererklärung auf:
    In diesem Fall setzt das Finanzamt die Abgabefrist fest.

Was ist eine vereinfachte Steuererklärung?

Die vereinfachte Steuererklärung ist gewissermaßen die abgespeckte Variante einer klassischen Steuererklärung. Der Hintergrund: Zahlreiche Angaben und Abfragen sind für viele Beschäftigen gar nicht relevant. Um die Einkommensteuererklärung für diese Personengruppen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer vereinfachten Steuererklärung geschaffen.

Die vereinfachte Einkommensteuererklärung besteht nur aus zwei Seiten und ersetzt den Mantelbogen sowie die Anlage N. In Abhängigkeit der persönlichen Situation sind aber auch hier weitere Anlagen erforderlich:

  • Anlage Kind (für jedes Kind)
  • Anlage Vorsorgeaufwand (für Vorsorge- und Altersvorsorge)
  • Anlage Vorsorgeaufwand (für Sonderausgabenabzug)

Zielgruppe der vereinfachten Steuererklärung ist der durchschnittliche Steuerzahler, der Arbeitslohn, Versorgungsbezüge und Lohnersatzleistungen erhält. Folgende Voraussetzungen sind für die Inanspruchnahme erforderlich:

  • Ausschließlich inländische Einkünfte wie Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Arbeitslosen-, Insolvenz-, Mutterschafts- oder Elterngeld.
  • Ausschließlich Werbungskosten wie Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Beiträge zu Berufsverbänden, Bewerbungs- und Fortbildungskosten, Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren und berufliche Reisekosten.
  • Ausschließlich Sonderausgaben wie Kirchensteuer und Spenden – neben Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträgen.
  • Ausschließlich außergewöhnliche Belastungen wie Behindertenpauschbetrag, Kosten für Krankheiten und Kur sowie Fahrtkosten wegen Behinderung.

Die vereinfachte Steuererklärung ist auf die beschriebenen Einkünfte und Ausgaben beschränkt. Wer also Einkünfte aus Vermietung, freiberuflichen Tätigkeiten oder privaten Renten erzielt, kann die vereinfachte Steuererklärung nicht in Anspruch nehmen.

Was ist die Steueridentifikations­nummer?

Die Steueridentifikationsnummer ist eine bundeseinheitliche steuerliche Identifikationsnummer für alle in Deutschland gemeldeten Bürger. Sie besteht aus elf Stellen und gilt lebenslang. Die Steuer-ID dient den Finanzbehörden dazu, Überprüfungen organisatorisch und technisch zu organisieren. Zugeteilt wird die Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Formulare der Einkommensteuer­erklärung

Die Anlagen einer Einkommensteuererklärung sind von großer Bedeutung. Die Angaben dienen in der Regel dazu, das zu versteuernde Einkommen durch eine Anrechnung von realen Kosten oder mithilfe von Pauschalbeträgen zu minimieren. Die akribische Auflistung tatsächlich entstandener Kosten ist also bares Geld wert.

Mantelbogen

Steuererklärungen beginnen mit dem Mantelbogen – dem sogenannten Hauptvordruck ESt 1 A. Häufig wird der Mantelbogen auch als Hauptvordruck bezeichnet. Mit den hier angegebenen persönlichen Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum ist es dem Finanzamt möglich, die Steuererklärung der richtigen Person zuzuordnen.

Anlage N

Steuerzahler, die Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielen und eine Lohnsteuerkarte besitzen, teilen dem Finanzamt mithilfe der Anlage N den Arbeitslohn und die Werbungskosten (z. B. Entfernungs-/Pendlerpauschale, Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung) mit.

Anlage R

Für das Finanzamt gewinnt die Besteuerung von Renten zunehmend an Bedeutung. Die Anlage R bei der Einkommensteuererklärung ist Ausdruck dieser Entwicklung. Angegeben werden Einkünfte aus gesetzlichen und privaten Renten sowie Versorgungsleistungen, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten. In der Anlage R werden auch Einnahmen eingetragen, die nicht aus erarbeitetem Einkommen stammen. Ehepaare müssen getrennte Anlagen ausfüllen und dem Finanzamt einreichen. Seit 2020 gibt es unterschiedliche Anlagen R:

  • Anlage R
    für gesetzliche und private Renten
  • Anlage R-AV/bAV
    für Erträge aus Altersvorsorgeverträgen und betrieblichen Altersvorsorgen
  • Anlage R-AUS
    für ausländische Renten

Anlage Vorsorgeaufwand

In dieser Anlage werden alle Versicherungsbeiträge für die Altersvorsorge eingetragen, um sie als Sonderausgaben zu deklarieren. Gemeint sind Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Unfall- und Haftpflichtversicherungen können bis zum Erreichen bestimmter Höchstbeträge in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, können auch Lebensversicherungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Anlage AV

Ist die sogenannte Riester-Rente eine Säule der Altersvorsorge, dann ist die Einreichung der Anlage AV beim Finanzamt von großer Bedeutung. Dadurch sichern sich Anspruchsberechtigte die maximale Förderung, indem für alle Verträge ein Sonderausgabenabzug beantragt wird. Diese Daten werden von den Vertragsanbietern auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermittelt.

Anlage Sonderausgaben

Vor nicht allzu langer Zeit waren die Anlage Sonderausgaben noch im Mantelbogen enthalten. Sonderausgaben im Sinne der Anlage sind Vorsorgeleistungen (Renten und dauernde Lasten), die nicht in den Anlagen AV und Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden. Das können beispielsweise Spenden oder Unterhaltsleistungen sein. Studenten oder Auszubildende, die sich im Erhebungszeitraum im ersten Jahr der Berufsausbildung befanden, können bis zu 6.000 Euro für Lehr- und Lernmaterialien oder Pflicht-Lehrgänge und Studiengebühren sowie Fahrtkosten absetzen.

Werden auf der Anlage AV keine Angaben eingetragen, dann berücksichtigt das Finanzamt eine Pauschale in Höhe von 36 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren beträgt diese Pauschale 72 Euro.

Anlage Kind

Ausgaben, die mit der Erziehung eines Kinds im Zusammenhang stehen, werden in der Anlage Kind geltend gemacht. Dazu zählen beispielsweise Betreuung oder Ausbildung. Grundsätzlich gilt: Für jedes Kind muss eine eigene Anlage Kind ausgefüllt werden. Um steuerliche Vergünstigungen für Eltern wie Freibeträge für Kinder, Abzug von Kinderbetreuungskosten oder Entlastungsbeträge für Alleinerziehende zu erhalten, ist die Anlage Kind zwingend einzureichen. Auch für den Fall, dass hier keine steuerlichen Vorteile zu erwarten sind, ist eine Einreichung der Anlage Kind beim Finanzamt sinnvoll, weil davon weitere Vergünstigungen abhängen:

  • Freibeträge für Kinder bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  • Schulgeld
  • Kinderbetreuungskosten
  • Geltendmachung von Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen für Kinder als Sonderausgaben
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Übertrag von Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eines Kinds auf die Eltern

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