Nacken Hillebrand Partner

Corona-Hilfe für Unternehmen

Wir helfen Ihnen bei den Notfall-Programmen für Corona-geschädigte Unternehmen


Der Corona-Virus hat nicht nur erhebliche Risiken für die Gesundheit von uns allen, sondern er kann auch existenzbedrohende Konsequenzen für die Unternehmen haben. Die Bundesregierung hat dieses Mal sehr früh reagiert und umfangreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen. Die meisten dieser Hilfsmaßnahmen werden über die Kfw abgewickelt.

Wir sind Ihnen gerne bei der Beantragung und Umsetzung solcher Hilfsmaßnahmen behilflich. Wir verfügen über ein Team, welches bei der Kfw als qualifizierte Berater zertifiziert ist. Ansprechpartner neben der Kfw ist die jeweilige Hausbank. Auch dort wurden Spezialabteilungen gebildet, zu denen wir direkte Kontakte unterhalten. Die Programme nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Selbstständige und Freiberufler und genauso für Bestandsunternehmen wie auch für Existenzgründer.

WICHTIG: Überbrückungshilfe IV - Antragstellung für April bis Juni 2022

Die Bundesregierung hat entschieden, die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 auslaufen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen. Deshalb endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
Hier finden Sie wichtige Informationen zur Stellung von Überbrückungshilfe IV-Anträgen für die Monate April bis Juni 2022:
Bislang kein Überbrückungshilfe IV-Antrag gestellt. Wenn Sie bisher noch keinen Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können Sie noch bis zum 15. Juni einen Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, stellen.
Überbrückungshilfe IV-Antrag bereits beschieden. Wenn Sie schon einen Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt hatten, der bereits beschieden ist, können Sie die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragen.
ÜH IV-Antrag für das erste Quartal noch nicht beschieden. Wenn Sie zwar einen Erstantrag für das erste Quartal bereits gestellt haben, dieser aber bisher noch nicht beschieden ist, müssen Sie folgendermaßen vorgehen. Bitte checken Sie Anfang Juni, ob Sie vor dem 1. April 2022 Erstanträge für Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 eingereicht haben, die noch nicht bewilligt wurden. In diesem Fall können Sie die Fördermonate April bis Juni 2022 nicht per Änderungsantrag beantragen. Stattdessen müssen Sie zunächst einen Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV (April bis Juni 2022) stellen. Dafür haben Sie vom 2. bis 15. Juni 2022 Zeit. Im Erweiterungsantrag müssen Sie noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben machen, sondern lediglich die Verlängerung selbst beantragen und durch Erklärung des Antragstellers bestätigen, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können Sie dann bis zum 30. September 2022 im Antragsportal nachreichen.

Eine spätere Beantragung dieser Fördermonate, bspw. in der Schlussabrechnung, ist beihilferechtlich nicht möglich. Weitere Details zum Erweiterungsantrag finden Sie ab dem 2. Juni 2022 im Antragsportal.

 


Berechnungstool für die Überbrückungshilfe-Hilfe III

Noch immer hält uns die Pandemie im Bann und die Regierung hat den Lockdown bis mindestens Anfang März 2021 verlängert und es könnte sein, dass uns das Ganze noch bis mindestens Ostern beschäftigen wird.

Seit kurzem sind nun auch die konkreten Bedingungen für die Überbrückungshilfe III, d.h. für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bekannt. Die konkreten Bedingungen stimmen mit dem überein, was wir aus der Überbrückungshilfe I und II bereits kannten, nämlich dass auch in den kommenden Monaten die Fixkosten ganz oder zum Großteil übernommen werden.

Für den Antrag ist entsprechend eine Schätzung der Fixkosten für das erste Halbjahr 2021 erforderlich. Bitte nutzen Sie dafür das nachfolgende Muster (Download XLSX/Excel 2,7 MB).

Muster Überbrückungshilfe III Auf der Basis Ihrer Kostenschätzung werden wir dann für Sie die Überbrückungshilfe III schnellstens beantragen. Im Antrag machen wir hierfür Kosten von netto 2.000,00 € geltend, die dann entsprechend mit bis zu 90 % mitgefördert werden.

Gemäß den Vorgaben der Bundessteuerberaterkammer werden wir diese Arbeiten nach Zeitaufwand abrechnen, sobald der Abschlussbescheid vorliegt.

Selbstverständlich können Sie uns auch gerne persönlich ansprechen. Der Spezialist in unserem Hause bezüglich verschiedenster Detailfragen ist Herr Dipl.-Wirtschaftsjurist Michael Czarnowski (Tel. 0221/935521-56, E-Mail: michael.czarnowski@nhp.de).

 

Aktuelle Informationen und Downloads für Unternehmen in Schwierigkeiten

 

Dezemberhilfe und Ü-Hilfe III

Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, kann seit Mittwoch, dem 25. November 2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel auf der Webseite der Bundesregierung

 

Novemberhilfe

Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel auf der Webseite der Bundesregierung

 

Überbrückungshilfe II startet

Altmaier: "Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein"
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Die Bundesregierung hat die Förderung für September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Sie kann jetzt beantragt werden.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel auf der Webseite der Bundesregierung

 

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

"Mit der Überbrückungshilfe helfen wir besonders stark betroffenen Unternehmen, gerade im Mittelstand und werfen so den Mittelstandsmotor wieder an", sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier bei der gemeinsamen Vorstellung der Eckpunkte des neuen Bundesprogramms mit Bundesfinanzminister Scholz in Berlin.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel auf der Webseite der Bundesregierung

 

Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten der KFW

Die KfW gewährt im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 mit seinen verschiedenen Varianten Kredite, die Beihilfenelemente enthalten. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen solche Kredite keinen Unternehmen gewährt werden, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befanden. Dieses Merkblatt soll Hinweise zur Anwendung der Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten geben und die Anforderungen erläutern, die die KfW an die Prüfung und Bestätigung stellt. Es gilt für folgende Kredite:

  • KfW-Unternehmerkredit (037/047)
  • ERP-Gründerkredit – Universell (075/076)
  • „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855)
  • KfW-Schnellkredit (078)

Download des vollständigen Merkblatts für Unternehmen in Schwierigkeiten der KFW

 

FAQs zum KfW-Schnellkredit 2020

In diesem Dokument finden Sie die häufig gestellten Fragen (FAQ) der KfW zu den Corona-Hilfskrediten.

Download der vollständigen FAQs der KfW zu den Corona-Hilfskrediten

FAQs zum KfW-Sonderprogramm 2020 (ohne KfW-Schnellkredit)

In diesem Dokument finden Sie die häufig gestellten Fragen (FAQ) zum KfW-Sonderprogramm 2020 (ohne KfW-Schnellkredit).

Download der vollständigen FAQs zum KfW-Sonderprogramm 2020 (ohne KfW-Schnellkredit)

NRW Soforthilfeprogramm für Unternehmen, Selbständige und Gründer

Maßnahmen

Soforthilfeprogramm

  • einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss, gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für 3 Monate:
    • Soloselbständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte max. 9.000 Euro,
    • bis zu 10 Beschäftigte max. 15.000 Euro,
    • bis zu 50 Beschäftigte max. 25.000 Euro
  • Umrechnung in Vollzeitäquivalente;
  • Stichtag ist der 31.12.2019
  • Unternehmer ist mitzurechnen
  • Auszubildende können mitgerechnet werden

 

Antrag ist zwingend digital einzureichen, nicht postalisch oder per E-Mail.

NRW-Soforthilfe an Solo-Selbständige
  • am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraumes ist Nachweis zu erbringen, dass die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona- bedingten Liquiditätsengpasses benötigt wurde
  • beim Nachweis können insgesamt 2.000 Euro für Lebensunterhalt angesetzt werden
  • Voraussetzung: kein ALG II in März oder April beantragt

NRW-Soforthilfe für Gründer ab 13.05.2020

Antragsberechtigte

  • Unternehmen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 11.03.2020 erstmals ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben
  • unverschuldet in eine Notlage geraten sind

Antragstellung

Soforthilfe der Landesregierung in Höhe von zunächst 5 Mio Euro für freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten; existenzsichernde nichtrückzahlbare Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro.

Beantragung mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürg-schaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden.

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft bis 250.000 Euro.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.

https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/

Verlängerung des Gründerstipendiums NRW

https://www.gruenderstipendium.nrw/aktuelles?back-Ref=98&news=Unterstuet-zung_fuer_Start_ups_Laufzeitverla-engerung_und_finanzielle_Aufsto-ckung_fuer_das_Gruenderstipen-dium_NRW

 

 

Konkret helfen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen in Zeiten von Corona bei folgenden Belangen

 

Liquiditätsengpässe wegen Coronavirus

Die Wirtschaft wird aktuell durch die dynamische Verbreitung des Coronavirus gebremst. Das verursacht bei vielen Unternehmen, jeglicher Größenordnung, Liquiditätsengpässe. Hier wurde seitens der Regierung bereits kurzfristige Unterstützung in Form von Liquiditätshilfen oder Überbrückungskrediten zugesagt. Zu diesen Mitteln werden alle sehr stark betroffenen Branchen Zugang erhalten.

Anträge können ab sofort gestellt werden. Dies beinhaltet verschiedene Schritte, bei denen wir Sie voll und ganz unterstützen, wie z.B.

  • Kontaktieren der Hausbank
  • Kontaktieren der Bürgschaftsbank
  • Kurzarbeit beantragen
  • Verhandlungen über Steuerstundungen
  • Liquiditätshilfen für den Sonderfall Corona
  • Sonstiges

Seitens der Regierung wurden hier unbegrenzte Maßnahmen beschlossen um den Unternehmen bei der Liquiditätssicherung weiträumig zu helfen. Die Bedingungen für die einzelnen Kreditmodelle der KfW werden deutlich ausgedehnt. Dazu gibt es unterschiedliche Lösungsansätze für Großunternehmen oder auch Einzelunternehmer.

Damit Sie sich zügig wieder auf die wesentlichen Dinge in Ihrem Unternehmen konzentrieren können, nehmen wir Ihnen das Ganze ab und setzen die notwendigen Maßnehmen in Ihrem Interesse für Sie um.

 

Beschaffung von öffentlichen Unterstützungsmitteln

Neben den Unterstützungsmitteln zur Liquiditätssicherung existieren immer mehr Regionale und Lokale Angebote, z.B. aus Städten und Gemeinden, um die Unternehmen zu unterstützen. Nicht nur der Bund sondern auch die Länder haben jeweils Notfall-Programme für Corona geschädigte zugesagt. Bei den Unternehmen selbst richtet es sich oft auch nach der Dauer des Bestehens bzw. bereits etablierte und junge Unternehmen.

Wir helfen Ihnen bei der Beschaffung von öffentlichen Unterstützungsmitteln und eruieren für Sie Anspruch und Optionen. Einfach gesagt, wir kümmern uns darum!

 

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Stundung sonstiger Steuerzahlungen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Zusammengefasst sehen die aktuellen Liquiditätshilfen wie folgt aus:

  • Erleichterung der Gewährungen von Stundungen bei erheblicher Härte
  • Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020
  • Ähnliches Entgegenkommen bei Zollsteuern, Energiesteur, Luftverkehrssteuer und Versicherungssteuer

Wir helfen Ihnen bei der Ausschöpfung entsprechender Möglichkeiten und übernehmen für Sie die entsprechenden Abläufe. Sprechen Sie uns bitte an!

 

Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Antragstellung

 

Das starke System der sozialen Sicherung und die damit verbundenen automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur in Deutschland. Störungen der Handelsströme dürfen und sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte Ihren Arbeitsplatz verlieren. Es dauert noch bis Anfang April, bis die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst wird. Es werden dabei folgende Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im
    Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die
    Bundesagentur für Arbeit (BA)

Wir unterstützen Sie bei der Ausschöpfung aller Optionen in Sachen Kurzarbeit und erledigen für Sie die Antragstellung. Bitte sprechen Sie uns an!

 

Insolvenzrechtliche Beratung - wenn es nicht mehr anders geht


Unternehmen, die durch das Coronavirus in die Krise geraten sind, werden durch das Justizministerium von den engen Insolvenzantragspflichten befreit. Es bleiben jedoch Haftungsrisiken für Vorstände und Geschäftsführer bestehen. Für Unternehmen, welche von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, stellt die Bundesregierung zwar Hilfe in Aussicht. Jedoch kann und wird einige Zeit vergehen, bis diese jeweils bewilligt und ausgezahlt sind. Es wird daher seitens des Bundesjustizministeriums an einer Regelung gearbeitet, welche die betroffenen Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit.

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen“, wird Justizministerin Christine Lambrecht zu dem Vorstoß zitiert.

Die Frage ist am Ende immer, wann gilt Corona als Auslöser? Inwiefern Sie z.B. Ihre Liquidität dokumentieren müssen oder von der Insolvenzantragspflicht befreit werden, liegt jeweils im einzelnen Fall verborgen. Wir beraten Sie in diesen Themen und Aufgaben ausführlich. Natürlich prüfen wir in diesem Zusammenhang auch die Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter.

Wir helfen Ihnen bei der Ausschöpfung aller Optionen in Sachen Sanierung und Insolvenz. Nehmen Sie bitte unsere Hilfe in Anspruch!

 

Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

 

Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus

Unser Corona-Hilfspaket orientiert sich in erster Linie an dem Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus, welches durch das Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegeben wurde. Es basiert auf den hier genannten Säulen zu denen wir Ihnen in vollem Umfang mit Beratung, Antragstellung und Durchführung zur Verfügung stehen.

Geht es um zivilrechtliche Fragestellungen, sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen oder um Beratung bei zivilrechtlichen Fragestellungen (z.B. Lieferverpflichtungen o.ä.)? Dann stehen Ihnen unseren anwaltlichen Partner für eine Rechtsberatung zur Verfügung. Wir bringen Sie zusammen!

Bleiben Sie gesund!