Wir helfen Ihnen bei den Notfall-Programmen für Corona-geschädigte Unternehmen
Der Corona-Virus hat nicht nur erhebliche Risiken für die Gesundheit von uns allen, sondern er kann auch existenzbedrohende Konsequenzen für die Unternehmen haben. Die Bundesregierung hat dieses Mal sehr früh reagiert und umfangreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen. Die meisten dieser Hilfsmaßnahmen werden über die Kfw abgewickelt.
Wir sind Ihnen gerne bei der Beantragung und Umsetzung solcher Hilfsmaßnahmen behilflich. Wir verfügen über ein Team, welches bei der Kfw als qualifizierte Berater zertifiziert ist. Ansprechpartner neben der Kfw ist die jeweilige Hausbank. Auch dort wurden Spezialabteilungen gebildet, zu denen wir direkte Kontakte unterhalten. Die Programme nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Selbstständige und Freiberufler und genauso für Bestandsunternehmen wie auch für Existenzgründer.
WICHTIG: Überbrückungshilfe IV - Antragstellung für April bis Juni 2022
Die Bundesregierung hat entschieden, die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 auslaufen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen. Deshalb endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022. |
Berechnungstool für die Überbrückungshilfe-Hilfe III
Noch immer hält uns die Pandemie im Bann und die Regierung hat den Lockdown bis mindestens Anfang März 2021 verlängert und es könnte sein, dass uns das Ganze noch bis mindestens Ostern beschäftigen wird. |
Aktuelle Informationen und Downloads für Unternehmen in Schwierigkeiten
Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, kann seit Mittwoch, dem 25. November 2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel auf der Webseite der Bundesregierung
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe.
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Altmaier: "Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein"
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Die Bundesregierung hat die Förderung für September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Sie kann jetzt beantragt werden.
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"Mit der Überbrückungshilfe helfen wir besonders stark betroffenen Unternehmen, gerade im Mittelstand und werfen so den Mittelstandsmotor wieder an", sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier bei der gemeinsamen Vorstellung der Eckpunkte des neuen Bundesprogramms mit Bundesfinanzminister Scholz in Berlin.
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Die KfW gewährt im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 mit seinen verschiedenen Varianten Kredite, die Beihilfenelemente enthalten. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen solche Kredite keinen Unternehmen gewährt werden, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befanden. Dieses Merkblatt soll Hinweise zur Anwendung der Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten geben und die Anforderungen erläutern, die die KfW an die Prüfung und Bestätigung stellt. Es gilt für folgende Kredite:
- KfW-Unternehmerkredit (037/047)
- ERP-Gründerkredit – Universell (075/076)
- „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855)
- KfW-Schnellkredit (078)
Download des vollständigen Merkblatts für Unternehmen in Schwierigkeiten der KFW
In diesem Dokument finden Sie die häufig gestellten Fragen (FAQ) der KfW zu den Corona-Hilfskrediten.
Download der vollständigen FAQs der KfW zu den Corona-Hilfskrediten
In diesem Dokument finden Sie die häufig gestellten Fragen (FAQ) zum KfW-Sonderprogramm 2020 (ohne KfW-Schnellkredit).
Download der vollständigen FAQs zum KfW-Sonderprogramm 2020 (ohne KfW-Schnellkredit)
Maßnahmen |
Soforthilfeprogramm
Antrag ist zwingend digital einzureichen, nicht postalisch oder per E-Mail. |
NRW-Soforthilfe an Solo-Selbständige
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NRW-Soforthilfe für Gründer ab 13.05.2020 Antragsberechtigte
Antragstellung
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Soforthilfe der Landesregierung in Höhe von zunächst 5 Mio Euro für freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten; existenzsichernde nichtrückzahlbare Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Beantragung mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen. |
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürg-schaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft bis 250.000 Euro.
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Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. |
Verlängerung des Gründerstipendiums NRW |
Konkret helfen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen in Zeiten von Corona bei folgenden Belangen
Liquiditätsengpässe wegen Coronavirus
Die Wirtschaft wird aktuell durch die dynamische Verbreitung des Coronavirus gebremst. Das verursacht bei vielen Unternehmen, jeglicher Größenordnung, Liquiditätsengpässe. Hier wurde seitens der Regierung bereits kurzfristige Unterstützung in Form von Liquiditätshilfen oder Überbrückungskrediten zugesagt. Zu diesen Mitteln werden alle sehr stark betroffenen Branchen Zugang erhalten.
Anträge können ab sofort gestellt werden. Dies beinhaltet verschiedene Schritte, bei denen wir Sie voll und ganz unterstützen, wie z.B.
- Kontaktieren der Hausbank
- Kontaktieren der Bürgschaftsbank
- Kurzarbeit beantragen
- Verhandlungen über Steuerstundungen
- Liquiditätshilfen für den Sonderfall Corona
- Sonstiges
Seitens der Regierung wurden hier unbegrenzte Maßnahmen beschlossen um den Unternehmen bei der Liquiditätssicherung weiträumig zu helfen. Die Bedingungen für die einzelnen Kreditmodelle der KfW werden deutlich ausgedehnt. Dazu gibt es unterschiedliche Lösungsansätze für Großunternehmen oder auch Einzelunternehmer.
Damit Sie sich zügig wieder auf die wesentlichen Dinge in Ihrem Unternehmen konzentrieren können, nehmen wir Ihnen das Ganze ab und setzen die notwendigen Maßnehmen in Ihrem Interesse für Sie um.
Beschaffung von öffentlichen Unterstützungsmitteln
Neben den Unterstützungsmitteln zur Liquiditätssicherung existieren immer mehr Regionale und Lokale Angebote, z.B. aus Städten und Gemeinden, um die Unternehmen zu unterstützen. Nicht nur der Bund sondern auch die Länder haben jeweils Notfall-Programme für Corona geschädigte zugesagt. Bei den Unternehmen selbst richtet es sich oft auch nach der Dauer des Bestehens bzw. bereits etablierte und junge Unternehmen.
Wir helfen Ihnen bei der Beschaffung von öffentlichen Unterstützungsmitteln und eruieren für Sie Anspruch und Optionen. Einfach gesagt, wir kümmern uns darum!
Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Stundung sonstiger Steuerzahlungen
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Zusammengefasst sehen die aktuellen Liquiditätshilfen wie folgt aus:
- Erleichterung der Gewährungen von Stundungen bei erheblicher Härte
- Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020
- Ähnliches Entgegenkommen bei Zollsteuern, Energiesteur, Luftverkehrssteuer und Versicherungssteuer
Wir helfen Ihnen bei der Ausschöpfung entsprechender Möglichkeiten und übernehmen für Sie die entsprechenden Abläufe. Sprechen Sie uns bitte an!
Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Antragstellung
Das starke System der sozialen Sicherung und die damit verbundenen automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur in Deutschland. Störungen der Handelsströme dürfen und sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte Ihren Arbeitsplatz verlieren. Es dauert noch bis Anfang April, bis die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst wird. Es werden dabei folgende Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert:
- Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im
Betrieb auf bis zu 10 % - teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Wir unterstützen Sie bei der Ausschöpfung aller Optionen in Sachen Kurzarbeit und erledigen für Sie die Antragstellung. Bitte sprechen Sie uns an!
Insolvenzrechtliche Beratung - wenn es nicht mehr anders geht
Unternehmen, die durch das Coronavirus in die Krise geraten sind, werden durch das Justizministerium von den engen Insolvenzantragspflichten befreit. Es bleiben jedoch Haftungsrisiken für Vorstände und Geschäftsführer bestehen. Für Unternehmen, welche von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, stellt die Bundesregierung zwar Hilfe in Aussicht. Jedoch kann und wird einige Zeit vergehen, bis diese jeweils bewilligt und ausgezahlt sind. Es wird daher seitens des Bundesjustizministeriums an einer Regelung gearbeitet, welche die betroffenen Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit.
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen“, wird Justizministerin Christine Lambrecht zu dem Vorstoß zitiert.
Die Frage ist am Ende immer, wann gilt Corona als Auslöser? Inwiefern Sie z.B. Ihre Liquidität dokumentieren müssen oder von der Insolvenzantragspflicht befreit werden, liegt jeweils im einzelnen Fall verborgen. Wir beraten Sie in diesen Themen und Aufgaben ausführlich. Natürlich prüfen wir in diesem Zusammenhang auch die Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter.
Wir helfen Ihnen bei der Ausschöpfung aller Optionen in Sachen Sanierung und Insolvenz. Nehmen Sie bitte unsere Hilfe in Anspruch!
Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus
Unser Corona-Hilfspaket orientiert sich in erster Linie an dem Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus, welches durch das Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegeben wurde. Es basiert auf den hier genannten Säulen zu denen wir Ihnen in vollem Umfang mit Beratung, Antragstellung und Durchführung zur Verfügung stehen.
Geht es um zivilrechtliche Fragestellungen, sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen oder um Beratung bei zivilrechtlichen Fragestellungen (z.B. Lieferverpflichtungen o.ä.)? Dann stehen Ihnen unseren anwaltlichen Partner für eine Rechtsberatung zur Verfügung. Wir bringen Sie zusammen!
Bleiben Sie gesund!