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Veröffentlichungen

Steuerliche Maßnahmen zur Hochwasserkatastrophe 2021

Die Finanzministerien der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben sich bereits mit Schreiben vom 16.07.2021 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Hochwasserkatastrophe 2021 geäußert.

Download:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021-07-16_katastrophenerlass.pdf

Die Schreiben sind inhaltlich identisch und daher wohl bereits im Vorfeld koordiniert. Die Schreiben sehen die folgenden Maßnahmen vor:

Anpassung von Vorauszahlungen

Unmittelbar betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Ein Einzelnachweis der Schadenshöhe ist grundsätzlich entbehrlich. Anträge auf Stundung werden gewährt und auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Hinweis: Anträge auf Stundung von nach dem 31. Oktober 2021 fälligen Steuern sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen

Bis zum 31. Oktober 2021 kann bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, die im Zeitraum vom 14. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern sind zum 31. Oktober 2021 zu erlassen.

Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Aus dem Verlust von Unterlagen sollen grundsätzlich keine nachteiligen steuerlichen Folgen gezogen werden. Der Steuerpflichtige soll den Verlust bzw. die Vernichtung zeitnah dokumentieren bzw. nachweisen oder glaubhaft machen.

Steuererleichterungen im Betriebsvermögen

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie selbständige Arbeit werden Steuererleichterungen gewährt:

  • Sonderabschreibungen in Höhe von

    30 Prozent beim Wiederaufbau von Gebäuden

    50 Prozent bei Ersatzbeschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern,

    wenn die Anschaffung spätestens bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Schadensereignis erfolgt. Die Investitionsfrist endet somit i. d. R. Ende 2024.

  • Im Ausnahmefall auch Bildung steuerfreier Rücklagen zulässig

    In besonders zu begründenden Ausnahmefällen können diese Sonderabschreibungen bereits in den Vorjahren als steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Sonderabschreibungen und Rücklagen sind insgesamt auf 600.000 Euro begrenzt und dürfen 200.000 Euro je Jahr nicht überschreiten.

  • Erhaltungsaufwand an Gebäuden sofort abzugsfähig (bis 70.000 Euro)

    Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn die Buchwerte ohne Teilwertabschreibung fortgeführt werden. Bei Gebäuden gilt dies jedoch nur, wenn die Aufwendungen (vor Berücksichtigung von möglichen Entschädigungszahlungen) 70.000 Euro nicht übersteigen.

  • Erhaltungsaufwand am Grund und Boden sofort abzugsfähig (unbegrenzt)

    Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn die Buchwerte ohne Teilwertabschreibung fortgeführt werden.

  • größerer Erhaltungsaufwand (Verteilung über zwei bis fünf Jahre zulässig)

  • Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft (siehe Schreiben der Ministerien)

Steuererleichterungen bei Vermietung und Verpachtung

Mit Ausnahme der steuerfreien Rücklagen gelten die Regelungen beim Betriebsvermögen entsprechend (Sonderabschreibungen, sofortiger Erhaltungsaufwand bis 70.000 Euro sowie Verteilung über bis zu fünf Jahre). Der unbegrenzte Abzug von Schäden am Grund und Boden soll nicht (unbegrenzt sofort) abzugsfähig sein.

Erleichterungen für Arbeitnehmer und Wohnungseigentümer

Notwendige Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen auch schon im Rahmen des Lohnsteuerabzugs als einen vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag berücksichtigen lassen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Bezüge i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG an betroffene Arbeitnehmer werden gelockert. Zahlungen über 600 Euro gehören nicht zum Arbeitslohn, da ein Notfall vorliegt. Dies gilt auch für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse.

Vereinfachter Spendennachweis

Für Spenden bis zum 31. Oktober 2021 ist als Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking ausreichend.

 

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