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FAQ’s zum neuen IDW Standard S 6

Was ist der IDW ES 6?
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 08.09.2017 den IDW ES 6 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um die überarbeitete Fassung des Standards zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6). Der Entwurf kann seit dem 19.09.2017 auf der Homepage des IDW eingesehen werden. Bis zum 31.01.2018 kann der Entwurf kommentiert werden.

Welche Themen umfasste der IDW S 6 bisher inhaltlich?
Bisher widmete sich der IDW S 6 den Schwerpunkten für die Erstellung eines Sanierungskonzepts, die von der Praxis und der Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten entwickelt worden waren. Der Standard soll den Wirtschaftsprüfern eine Leitlinie für die Erstellung von Sanierungskonzepten dahingehend geben, dass sie bei Anwendung des IDW S6 sich rechtsprechungskonform verhalten und so ein möglichst geringes Haftungsrisiko eingehen.

  • Zu den Schwerpunkten zählen folgende Themenbereiche:Beschreibung von Auftragsgegenstand und -umfang (vgl. Tz. 25 ff.)
  • Basisinformationen über die wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage des Unternehmens in seinem Umfeld, einschließlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (vgl. Tz. 45 ff.)
  • Darstellung und Analyse des Unternehmens sowie des Krisenstadiums (vgl. Tz. 52 ff.)
  • Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens (vgl. Tz. 54 ff.)
  • Sanierungsmaßnahmen für die Bewältigung der Unternehmenskrise
  • Integrierte Sanierungsplanung (vgl. Tz. 62 ff.)
  • Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit (vgl. Tz. 59 ff.)
  • Dokumentation und Berichterstattung

Warum wurde der IDW S6 überarbeitet?
Der IDW S6 wurde in den letzten Jahrzehnten einige Male überarbeitet. Oft war eine zwischenzeitlich ergangene BGH-Rechtsprechung der Auslöser für solche Anpassungen. In dem Urteil vom 12.05.2016 (IX ZR 65/14) hielt der Bundesgerichtshof fest, dass ein Sanierungskonzept nach IDW S6 die Voraussetzungen des BGH vollumfänglich erfüllt, der Sanierungsplan eines Schuldners jedoch nicht den formalen Erfordernissen entsprechen muss, die der IDW S6 als Mindestvoraussetzungen für Sanierungskonzepte auffasst.

Die formalen Erfordernisse für die Erstellung eines Sanierungskonzepts wurden insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) schon oft kritisiert. Die Anforderungen seien für diese Unternehmen zu hoch. Es mussten teils umfangreiche und auf größere Unternehmen ausgelegte Voraussetzungen erfüllt werden. Die mit der Erstellung eines IDW S6 Gutachtens verbundenen Kosten könnten gerade in Krisensituationen von KMU nicht aufgebracht werden. Für KMU war der Standard daher nicht praktikabel. In diesen Zusammenhang kam auch eine Diskussion über einen „IDW S6 light“ auf. Der IDW hat auf die Kritik reagiert und zunächst ein Fragen-und-Antworten-Papier (F&A´s zu IDW S 6) zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen veröffentlicht, welche die Anwendung des Standards erleichtern sollen. Mit der finalen Verabschiedung des neugefassten Standards wird auch eine ergänzte Neufassung der F & A´s veröffentlicht.

Das Ziel ist es, dem Anwender zukünftig im IDW S6 einen Überblick über die Anforderungen an Sanierungskonzepten zu geben und ihm in den F & A´s vor allem die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge zu erläutern.

Welche wesentlichen Kernaussagen beinhaltet der IDW ES 6?
Der Umfang von Sanierungskonzepten wird nicht anhand von formalen Kriterien bestimmt. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall und das jeweilige Krisenstadium.

In der Zukunft sollen Sanierungskonzepte jedoch nicht mehr mit Inhalten überladen werden die allgemeiner Natur sind. Der Ersteller des Sanierungskonzepts muss entscheiden, welche Inhalte für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens relevant sind. Hier gilt es, den Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Mit anderen Worten sind die wesentlichen Kernaussagen des IDW S6 unverändert und führen immer wieder zu dem gleichen Statement: Ist das Unternehmen sanierungsfähig und wenn ja warum?

Welche inhaltlichen Änderungen wurden aufgenommen?
Gerade vor dem Hintergrund der neuen BGH Rechtsprechung gab es keine Veranlassung, die materiellen Anforderungen an Sanierungskonzepte zu ändern. Die Ausführungen zu Krisenstadien, zu Maßnahmen zur Überwindung der Krisenstadien oder zum Leitbild des sanierten Unternehmens müssen wesentlicher Bestandteil eines Sanierungsgutachten sein. Die Ausführungen im Standard wurden jedoch verkürzt oder gestrichen. Das Ziel ist eine bessere Lesbarkeit und Klarheit des Standards zu erzielen.

Welche Anforderungen stellt der IDW ES 6 konkret? Was steckt hinter dem Wesentlichkeitsgrundsatz?
Hinsichtlich der Detailtiefe der Analyse der Krisenstadien bzw. der wirtschaftlichen Ausgangslage und der Berichterstattung ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Sanierungsgutachten mit 150 oder mehr Seiten plus Anlagen sollten der Vergangenheit angehören, da sie für den Leser und Entscheider zu unübersichtlich und damit nicht mehr nachvollziehbar sind. Der Ersteller eines Sanierungskonzeptes muss entscheiden, was im konkreten Fall die wesentlichen „Knackpunkte“ sind und nicht alle Unternehmensbereiche nur checklistenhaft abarbeiten. Deshalb fordert der neue Standard: „Von der aktuellen Krise ausgehend, ist im Einzelfall zu analysieren, welche vorgelagerten Krisenstadien im Sanierungskonzept auch zu berücksichtigen sind.“ (Tz. 23)

Der Umfang der Analyse und Berichterstattung der wirtschaftlichen Ausgangslage sollte sich schwerpunktmäßig auf vergangenheitsorientierte Sachverhalte konzentrieren, die für die Ableitung der Sanierungsmaßnahmen von Bedeutung sind. (vgl. Tz. 36)

„Bei kleineren Unternehmen sind das Ausmaß der Untersuchung und die Berichterstattung an die ggf. geringere Komplexität des Unternehmens anzupassen.“ (Tz. 31)

Was ist mit der Zweistufigkeit gemeint?
Befindet sich das Unternehmen in der Krise ist die Frage der Insolvenznähe oder Insolvenzreife von existenzieller Bedeutung. Deshalb unterscheidet bereits der alte IDW S6 zwei Phasen. Die Phase 1 dient der Beseitigung der Insolvenzantragsgründe und die Phase 2 der vollständigen Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Renditefähigkeit.

So sind die Phasen des Sanierungsprozesses von der Zweistufigkeit geprägt. Es ist ein zweistufiger Prüfungsaufbau erforderlich. Es muss bei zunehmender Insolvenznähe zunächst überprüft werden, ob Insolvenzgründe vorliegen. So werden Haftungsrisiken minimiert. Für Stakeholder ist im weiteren Schritt bedeutend, ob die Sanierungsmaßnahmen überhaupt noch umsetzbar sind.

Wer darf ein Sanierungskonzept erstellen?
Jeder darf ein Sanierungskonzept erstellen und sollte dabei die herrschende BGH Rechtsprechung beachten. Wirtschaftsprüfer haben zusätzlich die für sie geltenden Berufsrichtlinien zu beachten und zu diesen gehört natürlich auch der IDW S6. Ergänzend gilt für Wirtschaftsprüfer, dass die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder von Teilen eines solchen Konzepts – insbesondere der Planung – mit der späteren Tätigkeit als Abschlussprüfer unvereinbar ist, da der Abschlussprüfer die Voraussetzung der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) zu beurteilen hat und dabei nicht eine von ihm selbst erstellte Unterlage – hier das Sanierungsgutachten - zum Gegenstand der Prüfung machen darf. Wird das Konzept nicht vom Abschlussprüfer erstellt, sondern lediglich beurteilt, führt dies nicht zu einem Ausschluss als Abschlussprüfer.“ (Tz. 29)

Welche Klarstellung gibt es für Unternehmen im Unternehmensverbund?
„Im Falle der Erstellung eines Sanierungskonzepts für einen Konzern sind nicht nur die wirtschaftliche Struktur des Konzerns, sondern auch die finanz- und leistungswirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des Konzerns, insbesondere die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Konzerngesellschaften zu berücksichtigen.“ (Rz. 47)

Fazit
Der IDW ES 6 hält an den Kernanforderungen zur Erstellung von Sanierungskonzepten fest. Neben der Kürzung und Streichung der erläuternden Grundlagen wurden einzelne Details, beispielhaft die Anforderungen an KMU, die Detailtiefe aber auch die Hinweise zur Eigenkapitalrentabilität angepasst. Damit haben die Wirtschaftsprüfer einen Standard, der der aktuellen Rechtsprechung des BGH mehr als genügt und dessen Beachtung zu einem allen Stakeholdern nutzenstiftenden Gutachten führt. Offen bleibt, wie das IDW sich bezüglich der Eigenkapitalrentabilität entscheiden wird.

IDW Standard S6 - PDF Download

 

Autoren

Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellter, vereidigter Sachverständiger für
Insolvenzuntersuchungen
Vorstand der Morison Köln AG

Tel. 0221 – 93 55 21 33

hillebrand@insolvenzsachverständiger.de

www.insolvenzsachverstaendiger.de

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