Abschlussprüfung in der Insolvenz
Die externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung dient im Gegensatz zur internen Rechnungslegung der Information der Öffentlichkeit. Bereits die Rechtsprechung des RFH1 und des BFH2 haben den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter schon seit jeher verpflichtet, auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen Bücher zu führen und auf jeden Abschlussstichtag Bilanzen aufzustellen.
ZInSo 15/2019, Seite 774ff
Autor
Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellter, vereidigter Sachverständiger für
Insolvenzuntersuchungen
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