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Abschlussprüfung in der Insolvenz

Die externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung dient im Gegensatz zur internen Rechnungslegung der Information der Öffentlichkeit. Bereits die Rechtsprechung des RFH1 und des BFH2 haben den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter schon seit jeher verpflichtet, auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen Bücher zu führen und auf jeden Abschlussstichtag Bilanzen aufzustellen.

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ZInSo 15/2019, Seite 774ff

 

Autor

Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellter, vereidigter Sachverständiger für
Insolvenzuntersuchungen
Vorstand der Morison Köln AG

Tel. 0221 – 93 55 21 33

hillebrand@insolvenzsachverständiger.de

www.insolvenzsachverstaendiger.de

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