Sportlersteuerrecht

Informationen und wichtige Hinweise.

Einführung

Der Beitrag widmet sich dem Thema „Sportlersteuerrecht“. Berufssportler sollen im Folgenden auf die steuerrechtlichen Aspekte Ihrer Einkünfte sensibilisiert werden. Ein Sportlersteuerrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Das bedeutet, dass es kein speziell auf den Berufssportler anzuwendendes Gesetz gibt. Es gelten die allgemeinen Regeln beispielsweise zur Einkommens- und Umsatzsteuer. In diesem Zusammenhang sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Dieser Beitrag bietet eine Übersicht darüber, was u.a. bei der Einkommens- und Umsatzsteuer zu beachten ist.

Steuerarten

Einkommenssteuer

Im Rahmen der Sportlerbesteuerung nach der Einkommenssteuer haben insbesondere gewerbliche Einkünfte nach§ 15 EStG, freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, Einkünfte
aus nicht selbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG Relevanz.

Für Individualsportler richtet sich Besteuerung nach § 15 EStG. Unter Individualsportler versteht sich derjenige, der kein Mannschaftssportler ist etwa ein Tennisspieler. Voraussetzung hierfür ist, dass er/sie ihre Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt. Zu den gewerblichen Einkünften zählen beispielsweise Einnahmen auf Sponsoren-/Werbeverträgen und Siegprämien.

Dagegen erzielt ein Mannschaftssportler in den meisten Fällen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Typische Mannschaftssportler sind etwa Fußballer, Volleyballer oder Handballer. Hier kommt eine Besteuerung nach § 19 EStG in Betracht. Voraussetzung für diese Besteuerung ist, dass die Kriterien vorliegen, die ein Arbeitnehmer erfüllt. Dazu muss ein Anstellungsverhältnis beispielsweise mit einem Verein vorliegen. Desweiteren kann auf die Kriterien: Weisungsgebundenheit, Unselbstständigkeit, kein eigenes unternehmerisches Risiko, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgestellt werden. Neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn sind auch Werbeeinnahmen, die direkt an den Sportler gezahlt werden, zu berücksichtigen.

Vorsicht! In diesem Zusammenhang können Vorschriften über Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von Bedeutung sein!

Derjenige Sportler, der gelegentlich einer Trainertätigkeit nachgeht, wird für die Besteuerung solcher Einkünfte § 18 EStG beachten müssen.

Die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG beziehen sich auf Siegesprämien, Zuwendungen von Vereinen/ Verbänden und Zuwendungen von der Deutschen Sporthilfe.

Bei den Siegprämien und Preisgeldern ist danach zu differenzieren, in welchem Ausmaß der Sport betrieben wird. So unterliegt der Amateursportler grundsätzlich keinerlei Besteuerung.
Anders sieht es auch, wenn der Amateursportler einen gewissen Leistungsstandard erreicht hat. Gemeint ist damit, dass häufiger Einkünfte aus Wettbewerben erzielt werden. Gewerbliche Einkünfte liegen im Gegensatz dazu bei Sportler vor, die den Sport nachhaltig, beispielsweise mit Unterstützung der Stiftung Deutsche Sporthilfe betreiben.

Zuwendungen aus Vereinen oder Verbänden sind nicht steuerpflichtige Einkünfte. Hier gilt es allerdings diese Zuwendungen entsprechend nachzuweisen, da ansonsten die allgemeinen
Besteuerungskriterien zur Anwendung gelangen.

Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, Belege und Quittungen zum Beweis
vorweisen zu können, damit dem Sportler Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Bei Einkünften aus internationaler Tätigkeit gilt das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass alle im Ausland erzielten Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen, solange der Sportler seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Alternativ können auch Wohnräume in Deutschland unterhalten werden, um der deutschen Besteuerung zu unterliegen. Beim international tätigen Sportler wird dies bei einem gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als 182 Tagen in Deutschland angenommen.

Wird dennoch im Ausland eine Steuer fällig, wird diese bereits gezahlte Steuer regelmäßig auf die Einkommenssteuer in Deutschland angerechnet oder ein Staat verzichtet auf die
vorgenannte Steuer.

Wie viel Einkommenssteuer gezahlt werden muss, wir anhand der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben dar.

Zu den Betriebseinnahmen gehören etwa Werbeverträge, Vergütung für Fernsehauftritte, Preisgelder, Siegprämien, Transfergelder, Lizenzhonorare und Erstattung von Reisekosten.

Die Betriebsausgaben sind die Ausgaben, die durch die Tätigkeit als Sportler anfallen, wie beispielsweise Fahrten zum Training, Sportbekleidung, Unterkünfte zwecks Wettkampfteilnahme, Spezialernährung, Versicherungen. Eingeschlossen davon sind auch nicht sportbezogene Ausgaben wie Managerhonorare, Mobiltelefon etc.

Die Werbungskosten überschneiden sich häufig mit den Betriebsausgaben; darunter verstehen sich Aufwendung zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Zuschüsse von dritter Seite, beispielhaft der Stiftung Deutsche Sporthilfe, sind steuerpflichtig! (BFH vom 15.12.2021, X R 19/19)

Gewerbesteuer

Für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag maßgeblich.

Hierzu ist zunächst von dem im Rahmen der Einkommensteuer ermittelten Gewinn auszugehen. Es werden sodann teilweise bestimmte Beträge vermindert oder vermehrt.

Der Freibetrag für den Einzelunternehmer liegt bei 24.500,00 €. Ausgehend von dem ermittelten Betrag wir der Messbetrag mit 3,5 % festgesetzt. Hierauf wird ein Hebesatz von mindestens 200 % angewendet. Wie hoch der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Bei einem Einzelunternehmer wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld mit 3,8 fachen Abzug angerechnet.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Sämtliche Vergütungen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit sind umsatzsteuerpflichtig.

Um die steuerliche Belastung des Sportlers zu vermindern, ist dieser, wie jeder anderen Unternehmer auch, vorsteuerabzugsberechtigt.

Eine weitere Erleichterung besteht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Folgerichtig ist der Sportler dann allerdings nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Bei der Rechnungserstellung sind formspezifische Besonderheiten zu beachten. So muss auf der Rechnung die eigene Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Sportler und der Rechnungsempfänger mit dessen Steuernummer oder UmsatzsteuerIdentifikationsnummer genau bezeichnet werden. Darüber hinaus sind Angaben zur Ort und Zeit der Leistung aufzuführen.

Flucht in die Steueroase?

Bei der Flucht in eine Steueroase sind folgende Unwägbarkeiten zu beachten: Die Einnahmen aus deutschen Quellen unterliegen weitere 10 Jahre nach Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland der erweiterten beschränkten deutschen Steuerpflicht.

Darüber hinaus werden nur die allerwenigsten Sportler von einem Spitzensteuersatz. Selbst wenn man davon betroffen seien sollte, so dürfen die mit der Wohnsitzverlagerung
verbunden Kosten nicht unterschätzt werden.

Abzuraten ist auch die Übertragung der Persönlichkeitsrechte auf ausländische Sportlervermarktungsgesellschaften. Hier bestehen nur noch wenige Steuerschlupflöcher.

In Zusammenhang mit der Flucht in die Steueroase muss man sich neben den Nachzahlungsverpflichtungen gegebenenfalls die strafrechtliche Relevanz solcher Handlungen bewusst vor Augen führen. In Anbetracht zahlreicher Steuerhinterziehungsvorwürfe dürften diese in aller Munde sein.

So werden beispielsweise Kontrollmitteilungen über die von Sponsoren oder Stiftungen gezahlten Gelder an den Sportler erstellt oder EU-weit Nachforschungen betreffend Wohnsitz, Konto-Abfragen etc. getätigt.

Fazit

Zusammenfassend gibt der Beitrag einen groben Überblick über die Besteuerung von Sportlereinkünften. Das Vorgenannte erfüllt daher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die steuerrechtliche Beratung eines Sportlers ist zweifelsohne sinnvoll. Dies gilt insbesondere für Einzelfallkonstellationen.

 

Finden Sie hier das Sportlersteuerrecht als PDF Download.

 

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