Zu versteuerndes Einkommen

Schema des zu versteuernden Einkommens

Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind uneingeschränkt steuerpflichtig. Die Pflicht Steuern zu zahlen, ist umfassend. Sie beginnt mit der Geburt und endet erst mit dem Tod. Der Besteuerung in Deutschland unterliegen alle Einkünfte des Steuerpflichtigen – unabhängig davon, ob die Einkommen im In- oder Ausland erzielt wurden. Um eine doppelte Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften zu vermeiden, können sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen angewendet werden.

Der in Deutschland geltenden unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen – und aus diesem Verhältnis eine Einkünfte oder ein Einkommen beziehen, welche aus inländischen öffentlichen Kassen erfolgt. Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Botschaften oder Konsulaten im Ausland tätig sind.

Lohn- und Einkommensteuer

Auf die Einkünfte und Einkommen natürlicher Personen wird in Deutschland die sogenannte Einkommensteuer erhoben. Um die individuelle Steuerlast der natürlichen Person zu bemessen, wird das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres herangezogen. Maßgebend für die Erhebung der Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Erhoben wird die Einkommensteuer in Deutschland als:

  • Lohnsteuer
  • Kaptitalertragsteuer
  • Bauabzugsteuer
  • Aufsichtsratsteuer

Deutschlandweit wird die Steuerlast direkt am Ort des Entstehens abgezogen. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 wie Gehälter, Löhne, Gratifikationen und andere Bezüge sind lohnsteuerpflichtig. Die Höhe der veranschlagten Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse. Diese basiert auf einem sechsstufigen System und richtet sich nach dem Familienstand des Arbeitnehmers.

Die individuelle Eingruppierung in eine Lohnsteuerklasse ist heute Bestandteil der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Hinterlegt sind neben der Steuerklasse auch Kinderfreibeträge, Angaben zur Kirchensteuer und gegebenenfalls weitere Freibeträge. Arbeitgeber können elektronisch auf die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten zugreifen.

Berechnung der Einnahmen

Ihr Jahreseinkommen ist der erste Posten, den Sie bei der Berechnung Ihrer Steuer berücksichtigen müssen. Alles, was Sie im laufenden Kalenderjahr verdient haben, wird zum Einkommen gezählt. Wenn Sie angestellt sind, macht Ihr Bruttogehalt in der Regel den größten Teil Ihres Einkommens aus. Verschiedene Renten, wie z.B. Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen- und Waisenrenten werden jedoch alle als Einkommen betrachtet.

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben, wird das Geld, das Ihr Unternehmen verdient, als Einkommen berücksichtigt. Wenn Sie Mieteinnahmen für die Vermietung von Immobilien erhalten, die Ihnen gehören, werden auch diese als Teil Ihres Jahreseinkommens betrachtet. Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und einen Gewinn oder Verlust erzielen, wird das, was Sie erwirtschaften, ebenfalls in Ihr Einkommen eingerechnet.

Freibeträge mindern die Steuerlast

Der Gesetzgeber räumt im Einkommensteuergesetzt (EStG) den Steuerpflichtigen eine Reihe von Möglichkeiten ein, um die Steuerlast zu mindern und zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. So zieht das Finanzamt vom zu versteuernden Einkommen immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese muss dann nicht versteuert werden. Übersteigen die persönlichen Ausgaben den Pauschbetrag von 1.000 Euro, dann zählt jeder zusätzliche Euro.

Der Betrag, der übrig bleibt, nachdem Sie die Ausgaben vom Einkommen abgezogen haben, wird dann als Einkünfte bezeichnet. Das bedeutet, dass alle Ausgaben, die mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängen, in Ihrer Steuererklärung abgezogen werden können. Folglich fallen Ihre Reisekosten sowie die Ausgaben für Fachbücher, Weiterbildung oder Berufskleidung unter die Kategorie der Werbungskosten. Aber auch Renovierungskosten für eine vermietete Wohnung können die Steuerlast verringern.

Als ELStAM eingetragene Freibeträge mindern die Steuerlast. Beispiele dafür sind:

Werbekosten / Werbungskosten

  • Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Reisekosten
  • Arbeitsmittel (Literatur, Werkzeuge, Berufsbekleidung)
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitszimmer (auch die neue Home-Office-Pauschale)
  • Fortbildungskosten

Sonderausgaben

  • Unterhaltsleistungen
  • Kinderbetreuung
  • Schulgelder
  • Spenden
  • Eigene Berufsausbildung
  • Kirchensteuer

Außergewöhnliche Belastungen

  • Kosten bei Krankheit und Pflege
  • Reparaturen am selbst genutzten Haus
  • Unterhaltsaufwendungen
  • Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbetrag
  • Bei den individuell eingetragenen Freibeträgen ist eine Geltungsdauer von maximal zwei Steuerjahren zu beachten. Davon ausgenommen sind die Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge. Sind die Pauschbeträge als ELStAM gespeichert, dann müssen diese nicht neu beantragt werden.

    Der Einkommensteuertarif ist ein progressives Steuersystem, bei dem der anwendbare Satz mit dem zu versteuernden Einkommen ansteigt. Im Veranlagungszeitraum bleibt ein Grundfreibetrag von der Steuer unberührt.

Schema des zu versteuernden Einkommens

Das Schema des zu versteuernden Einkommens veranschaulicht, welche Schritte notwendig sind um von den Einkünften bis zur Berechnung der des zu versteuernden Einkommen und der zu zahlenden Steuer bzw. der Erstattung zu gelangen.

Steuerpflichtig: alle natürlichen Personen
Besteuerungsgrundlage: Einkommen

Einkunftsart

 

Zahlung

  • Land- und Forstwirtschaftt, § 13
  • Gewerbebetrieb, § 15
  • selbständiger Arbeit, § 18
  • Kapitalvermögen, § 20
  • Vermietung und Verpachtung, § 21
  • Sonstige Einkünfte, § 22
  • nichtselbständiger Arbeit, § 19 (nur in bestimmten Fällem, z.B. Arbeitslohn von mehreren AG, Ehegatte in Steuerkl. V od. VI, Freibetrag auf Lohnsteuerkarte)

Einkommensteuer

Vorauszahlungen am:
10.3.
10.6.
10.9.
10.12.

Pflichtveranlagung
(=Einkommenssteuererklärung einreichen)

  • nichtselbständiger Arbeit, § 19

Lohnsteuer

 

 

Abzug vom Arbeitsentgelt
Antragsveranlagung
"Lohnsteuerjahresausgleich"

Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer (Veranlagungsverfahren)

Steuererklärung beim Finanzamt einreichen

 

Veranlagungsformen

 

Ehegatten-Einzelveranlagung

 

Zusammenveranlagung

  • Jedem Ehegatten werden die von ihm bezogenen Einkünfte getrennt berechnet.



  • Die Einkünfte der Ehegatten werden zusammengezählt und halbiert. Daraus wird die Steuer berechnet und verdoppelt (Splittingverfahren).

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Ermittlung der Steuer

Einkommensteuererklärung des Finanzamtes

Nachzahlung, Rückzahlung, zukünftige Vorauszahlungen

 

 

Schema zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Steuer

 

 

Gewinneinkünfte
(Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben)

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Überschusseinkünfte
(Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    Bruttolohn bzw. Versorgungsbezug (Pension, Betriebsrente)
    - (Vesorgungsfreibetrag + Zuschlag zum Versorg.-FB)
    - Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag)
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einnahmen
    - Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag)
    - Sparer-Freibetrag
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  4. Sonstige Einkünfte 
    Einnahmen (z.B. Renten)
    - Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag)
   
= Summe der Einkünfte    
  • Altersentlastungsbetrag
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (EfA)
   
= Gesamtbetrag der Einkünfte    
  • Sonderausgaben
    Vorsorgeaufwendungen
    Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind
  • außergewöhnliche Belastungen
   
= Einkommen    
  • Kinderfreibetrag
  • Härteausgleich
   
= zu versteuerndes Einkommen    
     
zu versteuerndes Einkommen * Steuersatz = Steuer    
- geleistete Vorauszahlungen    
= Erstattungsbetrag / Abschlusszahlung    

 

Ausgaben,
die das zu versteuernde Einkommen mindern:

 

Werbungskosten

sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens
Beispiele bei "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit":
  • Beiträge zu Berufsverbänden (Gewerkschaften)
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel (Fachliteratur, Berufskleidung,...)
  • Aufwendungen für berufliche Fortbildung
  • Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000,00 €

 

Sonderausgaben

sind private Aufwendungen, die aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden
Vorsorgeaufwendungen Sonstige Sonderausgaben
beschränkt abzugsfähig unbeschränkt abzugsfähig beschränkt abzugsfähig
  • Altersvororgeaufwendungen
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (Rest-SV, Haftpflicht, Unfallversicherung, Krankenversicherung
  • gezahlte Kirchensteuer
  • Renten u. dauernde Lasten
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten
  • Kosten der eigenen Berufs- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf
  • Spenden für mildtätige. religiöse, wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kosten für Ersatzschulen

Außergewöhnliche Belastungen

liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen

Dazu zählen ...

  • Kranken- und Kurkosten (soweit nicht anderweitig erstattet)
  • Unterstützung bedürftiger Angehöriger (z.B. Eltern)
  • Ausbildungsfreibetrag bei Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht und über 18 Jahre alt sind.

 

Finden Sie hier das Schema zu versteuerndes Einkommen als PDF Download.

 

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